TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/29 2001/05/1113

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 2001, Zl. 603.925/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Grossgemeinde Weiden am See, 2. Harald Hareter in Wien III, Haidingergasse 23/13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 29. Mai 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Weiden am See mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern und einem Bruder. Seit 16. Dezember 1997 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. In der Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) gab der Zweitmitbeteiligte an, er studiere in Wien und trete den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an. Die Wiener Wohnung bewohne er gemeinsam mit seiner 1976 geborenen Lebensgefährtin.

In seiner im Reklamationsverfahren abgegebenen Stellungsnahme erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass ihm die in 1030 Wien gemietete Wohnung nur dazu diene, den Weg von und zum Studium bzw. Arbeitsort möglichst kurz zu halten. Er versuche so viel Zeit wie möglich in Weiden am See zu verbringen. In Wien habe er weder einen Freundes- noch einen größeren Bekanntenkreis aufgebaut. Der Wiener Wohnsitz diene ausschließlich zum Arbeiten bzw. zum Lernen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Weiden ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; der Zweitmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr vollendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, es sei in einem solchen Fall die Annahme gerechtfertigt, dass sich die Nahebeziehung zum Studienort wesentlich verdichtet hat. Bei einer Gesamtbetrachtung kann dann der Mittelpunktcharakter des Heimatortes im Allgemeinen nicht mehr bejaht werden; vielmehr liegt dort nur ein Wohnsitz nach § 1 Abs. 6 MeldeG vor. Wenn nicht durch neue familiäre Bindungen (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort oder an einem dritten Ort intensive Lebensbeziehungen bestehen, wird der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen sein.

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit

einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 29. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051113.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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