Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Die Frage der Unterbringung des Entmündigten ist lediglich unter Bedachtnahme auf die Interessen des Entmündigten zu entscheiden. Kein Rekursrecht derjenigen Personen, die auf Grund der verbücherten Versorungsrechte des Entmündigten verpflichtet sind, die Kosten seiner Unterbringung ganz oder teilweise zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006562Dokumentnummer
JJR_19540224_OGH0002_0020OB00150_5400000_001