RS OGH 1954/2/24 2Ob730/53, 3Ob93/05f, 6Ob141/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §1299 A2

Rechtssatz

Keine Haftung, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 730/53
    Entscheidungstext OGH 24.02.1954 2 Ob 730/53
  • 3 Ob 93/05f
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 93/05f
  • 6 Ob 141/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 141/16b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gutachten nach § 37 Abs 4 WEG, in dem der Sachverständige ausdrücklich darauf hinwies, den Keller des Hauses nicht in Augenschein genommen und keine zielgerichtete Untersuchung der Tragfähigkeit der Fundamente, Mauern udgl vorgenommen zu haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten