Norm
ABGB §1299 A2Rechtssatz
Keine Haftung, wenn sich aus dem Gutachten im Zusammenhang mit den Erklärungen des Sachverständigen ergibt, dass das Gutachten auf unverlässliche Grundlagen aufgebaut ist und dass es keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016