Beisatz: Der Grundbuchsrichter hat dann, wenn sich aus beachtlichen Gründen Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit eines Beteiligten ergeben, die angesuchte Grundbuchshandlung zu verweigern und die Lösung der Frage des Zurechtbestehen des Vertrages dem Streitrichter zu überlassen. (T1)
Beis wie T1; Beisatz: Diese Bedenken müssen sich nicht auf eine Grundbuchseintragung stützen; sie können dem Grundbuchsrichter - wie hier - auch aus seiner amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gekommen sein. (T2)
Beisatz: Die Verbücherung eines Vertrages darf nicht bewilligt werden, wenn sich Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt der Vertragserrichtung ergeben. (T4)
Vgl; Beisatz: Die Prüfpflicht des Grundbuchsgerichts nach § 94 Abs 1 GBG ist so zu verstehen, dass bereits „begründete Bedenken (Zweifel aus beachtlichen Gründen)" zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs führen müssen. (T6); Veröff: SZ 2009/3