Norm
4.EVHGB Art7 Nr12Rechtssatz
Der Gesellschaftsgläubiger darf auch im Gesellschafterkonkurse seine ganze Forderung anmelden und festgestellt verlangen. Die Feststellung des Ausfalles im Gesellschaftskonkurs und die endgültige Feststellung des zu leistenden Betrages ist eine Frage der Verteilung und nicht im Prüfungsprozeß durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0061653Dokumentnummer
JJR_19540224_OGH0002_0010OB01019_5300000_001