Beisatz: Bei der Vertragsverfassung oder bei der Verfassung einer Urkunde erschöpft sich die Wahrung der Interessen der unvertretenen Gegenpartei darin, dass bei Vertragsverfassung nicht etwas unternommen oder unterlassen wird, wodurch die Gegenseite zu Schaden kommt; darüber hinaus besteht aber keine weitere Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Gegenseite des eigenen Klienten als Vertragspartner zu beraten, auf Termine aufmerksam zu machen oder Auskünfte zu erteilen. (T2) Veröff: MietSlg 23040
nur: Doppelvertretung bei Vertragserrichtung. (T5); Beisatz: Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als Vertragsverfasser stellt zivilrechtlich die klassische Doppelvertretung dar, die dann zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt die Interessen beider Mandanten in gleicher Weise wahrt. Es besteht eine Schutzpflicht des Rechtsanwaltes auch gegenüber dem Vertragspartner, der nicht ausdrücklich den Rechtsanwalt beauftragt hat. (T6)
Vgl; Beisatz: Eine Doppelvertretung im Zug einer Vertragserrichtung ist durchaus zulässig, solange nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht. (T7)