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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 2000, Zl. 600.677/4-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Göpfritz an der Wild, 2. Uwe Bauer in Wien XVII, Dornbacher Straße 133/2/9, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 29. Dezember 1975 in Wien geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit 9. Jänner 1976 in Göpfritz an der Wild mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Seit 29. März 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. Er arbeitet in Wien und tritt den Weg zum Arbeitsplatzplatz in Wien grundsätzlich von seiner Wiener Wohnung aus an.
Die Arbeitstage (Montag bis Freitag) verbringt der Zweitmitbeteiligte in Wien, freitags kehrt er zu seiner Familie nach Göpfritz an der Wild zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Göpfritz an der Wild ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Zweitmitbeteiligte legte ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte hat nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft in Wien. Seine Freizeit (Wochenenden) verbringt er bei seiner Familie in Göpfritz an der Wild. Dass der Zweitmitbeteiligte weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde, ist im Verfahren nicht hervor gekommen.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen, und es liege daher - entsprechend der vom Zweitmitbeteiligten vorgenommenen, im Entscheidungszeitpunkt aufrechten Meldung - sein Hauptwohnsitz in Göpfritz an der Wild.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters, weshalb sein Antrag zurückzuweisen gewesen wäre; dadurch wurde der Beschwerdeführer aber in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 29. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050938.X00Im RIS seit
11.04.2002