Norm
ABGB §1151 VRechtssatz
Betrieb eines Gasthauses auf gemeinsame Rechnung, wobei der Gewinn und Verlust so aufgeteilt wurde, daß der Beklagte das Risiko des Getränkegeschäftes, die Klägerin das Risiko des anderen Geschäftes (Verkauf von Speisen, Rauchwaren, usw) zu tragen hatte und daneben für die Mitwirkung bei Getränkegeschäft eine fixe Entlohnung bezog.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0021280Dokumentnummer
JJR_19540302_OGH0002_0040OB00006_5400000_001