Norm
StGB §16 BRechtssatz
Ein fehlgeschlagener Versuch, bei dem ein Rücktritt des Täters nicht mehr möglich ist, liegt vor, wenn der Täter alles getan hat, was zur Herbeiführung eines tatbildmäßigen Erfolges der von ihm gewollten Art seinerseits erforderlich erschien, der gewollte Erfolg jedoch nicht eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0090338Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022