- 4 Ob 22/54
Veröff: SZ 27/56 = Arb 5934 = SozM IA/d,54
- 4 Ob 15/67
Entscheidungstext OGH 28.02.1967 4 Ob 15/67
Veröff: Arb 8381 = ZAS 1968,84 (mit Anmerkung von Leitich)
- 4 Ob 25/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 25/80
Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn für den Dienstgeber klar erkennbar ist, dass keine ordentliche Kündigung vorlag, sondern dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wurde, gibt aber der Angestellte zwar im Kündigungsschreiben Gründe bekannt, welche ihn, objektiv gesehen, zum vorzeitigen Austritt berechtigt hätten, seinem gesamten Verhalten aber zu entnehmen ist, dass er keinen solchen vorzeitigen Austritt beabsichtigt, steht ihm ein Anspruch auf Abfertigung nicht zu, dass auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertrauenstheorie gilt. (T1)
Veröff: ZAS 1981,136 (mit Anmerkung Beck - Mannagetta)
- 14 Ob 55/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 55/86
- 9 ObA 96/89
- 9 ObA 7/92
Auch
- 9 ObA 91/92
Auch; Beisatz:
§ 48 ASGG (T2)
Veröff: ZAS 1993/2 S 65 (Gruber)
- 9 ObA 158/92
Auch; Beisatz: § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T3)
Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler)
- 9 ObA 203/92
Beisatz: Maßgeblich ist nur, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird und es sich nicht um eine gewöhnliche Kündigung handelt. (T4)
- 8 ObA 291/94
Auch; Beisatz: Eine "Kündigung" unter Hinweis auf das Vorenthalten von angeblich fälligen Gehaltsbestandteilen und unter Verlangen einer Abfertigung kann nur als vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers gewertet werden. (
§ 48 ASGG) (T5)
- 9 ObA 106/94
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt aber nur dann, wenn die Kündigungserklärung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. (Hier: Entlassung während der Kündigungsfrist.) (T6)
- 9 ObA 2152/96b
Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2152/96b
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 4 Ob 2327/96a
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
Auch
- 9 ObA 106/02g
- 8 ObA 85/06t
Auch; Beisatz: Die formelle Form der Auflösung in Form einer Kündigung steht nach ständiger Rechtsprechung dem Abfertigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn aus der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt, weil es sich dabei doch regelmäßig um die für den Arbeitgeber „schonendere" Form der Beendigung handelt. (T7)
Beisatz: Hier zu § 2 Abs 1 ArbAfG iVm § 23 Abs 7 AngG. (T8)
- 9 ObA 23/07h
Auch; Beis wie T7
- 8 ObA 53/07p
Auch, Beis wie T4 nur: Maßgeblich ist, dass zwischen den Parteien Klarheit darüber besteht, dass ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird. (T9)
Beis wie T7; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer den zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigenden Grund tatsächlich zum unbedingten Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nimmt. (T10)
Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber auf den behaupteten Austrittsgrund hingewiesen zu haben. (T11)
- 8 ObA 78/10v
Auch
- 8 ObA 88/10i
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 ObA 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
Auch
Veröff: SZ 2012/53
- 8 ObA 87/15z
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 87/15z
Auch; Beisatz: Die Selbstkündigung des Angestellten steht dem Abfertigungsanspruch nicht entgegen, wenn aus dem Inhalt der Auflösungserklärung klar erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Lösungsgrund für sich in Anspruch nimmt. (T12)
- 9 ObA 94/16p
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 94/16p
Auch; Beisatz: Hier: Abfertigung gemäß § 56 Oö LVBG. (T13)
- 9 ObA 111/15m
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 111/15m
- 9 ObA 137/16m
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 137/16m
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 34/20w
Vgl