Norm
JN §55Rechtssatz
Die Verbindung des Anspruches auf Feststellung des Bestandes eines Rechtes mit einem aus diesem Recht hergeleiteten Leistungsanspruch bedeutet nicht die Kumulierung verschiedener Ansprüche, sondern die Geltendmachung eines einheitlichen Anspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0037754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012