Norm
ZPO §565Rechtssatz
Eine außergerichtliche Aufkündigung muß - um einen Exekutionstitel zu bilden - die Belehrung enthalten, daß gegen die Aufkündigungen Einwendungen bei Gericht einzubringen sind. Der Umstand allein, daß diese Belehrung in der außergerichtlichen Aufkündigung fehlt, reicht an sich noch nicht hin, um die gegen eine solche außergerichtliche Aufkündigung erhobenen Einwendungen zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044828Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0030OB00137_5400000_002