Norm
ABGB §1091 CRechtssatz
Betrifft ein Bestandvertrag ein gewerbliches Unternehmen, das jedenfalls im prozeßrechtlichen Sinn (§ 560 ZPO) nicht als unbewegliche Sache anzusehen ist, so unterliegt dieser Bestandvertrag überhaupt nicht den Bestimmungen über das Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO. Es ist daher auch über Einwendungen gegen die außergerichtliche Aufkündigung eines Pachtvertrages über ein gewerbliches Unternehmen ein Verfahren nach den §§ 560 ff ZPO überhaupt nicht einzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stammrechtssatz infolge Neufassung des § 560 ZPO durch die Novelle BGBl 257/1975 überholt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020375Dokumentnummer
JJR_19540303_OGH0002_0030OB00137_5400000_001