RS OGH 1954/3/3 2Ob116/54

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Veröffentlicht am 03.03.1954
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Norm

EO §378 ff A

Rechtssatz

Kann auch der Grundsatz der res judicata und des ne bis idem auf Beschlüsse zumal im Sicherungsverfahren nicht ohne weiteres angewendete werden, so ist es doch untunlich, einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sicherungsantrag stets und ohne Rücksicht auf die Vorentscheidungen von neuem wieder einzubringen. Hat der Beklagte die Sicherheitsleistung erlegt, so hat er dadurch das Recht erlangt, von den bereits bewilligten Drittverboten befreit zu bleiben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 116/54
    Entscheidungstext OGH 03.03.1954 2 Ob 116/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004927

Dokumentnummer

JJR_19540303_OGH0002_0020OB00116_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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