Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Lebensgemeinschaft setzt Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft und in der Regel auch Geschlechtsverkehr voraus. Letzteres ist nicht unter allen Umständen erforderlich, insbesondere dann nicht, wenn die zusammenlebenden Personen schon über ein gewisses Alter hinaus sind. Sie müssen aber so gemeinsam leben, wie Ehegatten unter gleichen Verhältnissen leben würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014