Norm
JN §1 CIXaRechtssatz
§ 10 Abs 1 PatÜG besagt nur, daß Altpatente, über deren Eintragung in das österreichische Patentregister noch nicht entschieden wurde, materiellrechtlich nach den bis zur Wiedereinführung des österreichischen PatG geltenden dt Bestimmungen zu behandeln sind; verfahrensrechtlich sind die österreichischen Vorschriften anzuwenden. Für die Entscheidung von patentrechtlichen Feststellungsanträgen ist daher auch bei solchen Patenten nicht das ordentliche Gericht, sondern nach § 111 PatG die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.
Veröff: ÖBl 1954,26
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PGH0002:1954:RS0105228Dokumentnummer
JJR_19540304_PGH0002_00000P00004_5300000_001