RS OGH 1954/3/4 P4/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1954
beobachten
merken

Norm

JN §1 CIXa
PatG §163
PatÜG §10

Rechtssatz

§ 10 Abs 1 PatÜG besagt nur, daß Altpatente, über deren Eintragung in das österreichische Patentregister noch nicht entschieden wurde, materiellrechtlich nach den bis zur Wiedereinführung des österreichischen PatG geltenden dt Bestimmungen zu behandeln sind; verfahrensrechtlich sind die österreichischen Vorschriften anzuwenden. Für die Entscheidung von patentrechtlichen Feststellungsanträgen ist daher auch bei solchen Patenten nicht das ordentliche Gericht, sondern nach § 111 PatG die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig.

Veröff: ÖBl 1954,26

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1954:RS0105228

Dokumentnummer

JJR_19540304_PGH0002_00000P00004_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten