- 3 Ob 8/54
Veröff: SZ 27/64
- 3 Ob 35/54
Entscheidungstext OGH 10.03.1954 3 Ob 35/54
- 2 Ob 969/53
Beisatz: Ebenso muss die Unterlassungsklage gegen die Anmaßung einer Grunddienstbarkeit (Fahrrecht) gegen alle Miteigentümer des angeblichen herrschenden Grundstückes gerichtet werden. (T1) Veröff: SZ 27/101
- 3 Ob 673/35
Entscheidungstext OGH 05.11.1935 3 Ob 673/35
Beisatz: Ebenso bei Teilungsklagen (T2) Veröff: SZ 17/157
- 8 Ob 349/62
Entscheidungstext OGH 21.12.1962 8 Ob 349/62
Beisatz: Duldung einer Dienstbarkeit und Beseitigung von Hindernissen. (T3)
- 8 Ob 2/64
Entscheidungstext OGH 14.01.1964 8 Ob 2/64
- 1 Ob 21/64
Entscheidungstext OGH 26.02.1964 1 Ob 21/64
Beisatz: Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Bestehens einer Servitut. (T4)
- 8 Ob 110/64
Entscheidungstext OGH 28.04.1964 8 Ob 110/64
Beisatz: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. Wird nur der Störer geklagt, ist der Mangel dieser Passivlegitimation von amtswegen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: JBl 1965,89
- 6 Ob 231/64
Entscheidungstext OGH 02.12.1964 6 Ob 231/64
Veröff: JBl 1965,316
- 7 Ob 120/66
Entscheidungstext OGH 17.08.1966 7 Ob 120/66
Beisatz: Immission (T6) Veröff: RZ 1967,36
- 5 Ob 362/66
Entscheidungstext OGH 22.12.1966 5 Ob 362/66
Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Dienstbarkeit, auf Duldung ihrer Ausübung oder auf Beseitigung von Hindernissen, die dieser Ausübung entgegenstehen. (T7)
- 8 Ob 109/67
Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 109/67
Beis wie T2; Beisatz: Für die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der Nachteil eines Teilhabers den Aufschub der Teilung rechtfertigen kann, ist eine einheitliche Streitgenossenschaft ohne Bedeutung. (T8)
- 6 Ob 135/70
Entscheidungstext OGH 02.09.1970 6 Ob 135/70
- 5 Ob 173/70
Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 173/70
Beisatz: Auch bei nachbarrechtlichen Ansprüchen, die Dienstbarkeiten gleichkommen. (T9)
- 6 Ob 211/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 6 Ob 211/70
Auch; Beisatz: Ebenso bei Teilungsklage. (T10)
- 5 Ob 195/72
Entscheidungstext OGH 28.11.1972 5 Ob 195/72
Beis wie T7
- 8 Ob 63/74
Entscheidungstext OGH 23.04.1974 8 Ob 63/74
Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Grundsatz, wonach eine auf
§ 523 ZPO gestützte Klage nicht nur gegen einen Miteigentümer der Liegenschaft, von dem die Störung ausgeht, sondern gegen sämtliche Miteigentümer des Grundstückes, zu deren Gunsten die Servitut ausgeübt wird, zu richten ist, hat in gleicher Weise auf die servitutsberechtigten Eigentümer mehrerer herrschender Liegenschaften dann Anwendung zu finden, wenn diese in Ansehung der ihnen gemeinsam eingeräumten Servitut in dinglichen Rechtsgemeinschaft stehen und in Ansehung des Prozessgegenstandes eine notwendige Streitgenossenschaft nach
§ 14 ZPO bilden. (T11)
- 1 Ob 191/74
Entscheidungstext OGH 06.11.1974 1 Ob 191/74
- 7 Ob 161/75
Entscheidungstext OGH 02.10.1975 7 Ob 161/75
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Veröff: MietSlg 27063
- 4 Ob 589/76
Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 589/76
Beis wie T1; Beisatz: Anders nur, wenn eine der beklagten Partei zustehende Personalservitut vorliegt, deren Nichtbestehen festgestellt werden soll. (T12)
- 7 Ob 514/77
Entscheidungstext OGH 31.03.1977 7 Ob 514/77
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
- 6 Ob 531/78
Entscheidungstext OGH 02.03.1978 6 Ob 531/78
Beisatz: Nicht jedoch bei gegenüber einzelnen Miteigentümern bestehenden Anspruch auf "Verschaffung" der Dienstbarkeit. (T13)
- 7 Ob 552/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 552/78
- 3 Ob 504/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
- 1 Ob 33/79
Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545
- 5 Ob 703/79
Entscheidungstext OGH 26.02.1980 5 Ob 703/79
Beis wie T5
- 6 Ob 765/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 6 Ob 765/82
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nimmt der Kläger nur die Person des Störers wegen Unterlassung weiterer Eingriffshandlungen - auch wenn sich diese objektiv als Dienstbarkeitsausübung darstellen - in Anspruch, bindet die Prozessentscheidung etwa vorhandene Miteigentümer der herrschenden Liegenschaft nicht. (T14)
- 5 Ob 51/82
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 51/82
- 1 Ob 555/83
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 56/60 = JBl 1983,645
- 5 Ob 587/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 587/84
Beisatz: Selbst wenn man die Annahme einer notwendigen und einheitlichen Streitgenossenschaft nicht überzeugend findet und es Sache des Klägers sein lässt, in Beurteilung seiner Durchsetzungsinteressen zu entscheiden, ob er alle Miteigentümer oder nur die störenden belangt, ist jedenfalls die Passivlegitimation des belangten Miteigentümers gegeben. Dieser Grundsatz gilt auch in dem Fall, in dem sich der die unberechtigte Eingriffshandlung setzende Miteigentümer nicht auf eine Grunddienstbarkeit, sondern auf sein Eigentumsrecht an dem von der Eingriffshandlung betroffenen Grundstücksteil beruft. (T15)
- 7 Ob 531/86
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Es sei denn, der Kläger behauptet, dass die Art der Ausübung des Servitutsrechtes durch den Beklagten gegen den Willen der Miteigentümer erfolge. (T16) Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T14
- 3 Ob 595/85
Entscheidungstext OGH 09.07.1986 3 Ob 595/85
Auch
- 4 Ob 504/87
Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 504/87
Beis wie T3
- 8 Ob 556/88
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Veröff: EvBl 1989/26 S 117
- 5 Ob 1501/89
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 5 Ob 1501/89
Beisatz: Hier: Die Verpflichtung zur Herstellung eines ortsüblichen Zaunes. (T17)
- 1 Ob 620/89
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 642/89
- 2 Ob 531/92
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 517/92
Auch; Beisatz: Solidarhaftung bei Klagen auf fällige Einzelleistung aus einem Reallastvertrag. (T18) Veröff: RZ 1994/19 S 44
- 8 Ob 643/92
Beis wie T1
- 2 Ob 570/95
Auch; Veröff: SZ 68/206
- 4 Ob 572/95
Vgl; Beis wie T5 nur: Die Eigentumsfreiheitsklage ist bei Ausübung einer behaupteten Grunddienstbarkeit durch einen Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gegen alle Miteigentümer zu richten. (T19)
Beisatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn gegen einen Miteigentümer als Störer mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen wird. (T20)
- 1 Ob 226/97g
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 226/97g
- 7 Ob 133/98d
Auch; Beisatz: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. Aus diesem Grund könnte die Unterbrechungswirkung nach
§ 523 ABGB einer Klage nicht zukommen, die nur gegen einen der Miteigentümer des Nachbargrundstückes erhoben wurde. (T21)
- 2 Ob 287/99s
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Aufkündigung gegen mehrere Miteigentümer als Mitbestandgeber. (T22)
- 4 Ob 236/99f
Auch; Beis wie T20
- 8 Ob 225/98b
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 Ob 225/98b
Beis wie T6
- 6 Ob 36/00p
Auch; Beisatz: Hier: Servitutsklage. (T23)
- 4 Ob 245/00h
Vgl auch
- 7 Ob 1/01z
Vgl auch; Beis wie T18
- 6 Ob 255/00v
Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 nur: Übt ein Miteigentümer ohne Einspruch seiner Mitgenossen eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines bestimmten (herrschenden) Grundstückes aus, dann haben alle Miteigentümer im Fall ihrer Redlichkeit Ersitzungsbesitz an dieser Dienstbarkeit. (T24)
Beisatz: Hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T25)
Veröff: SZ 74/57
- 5 Ob 104/05p
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zwischenantrag auf Feststellung einer Reallast. (T26)
- 8 Ob 111/06s
Vgl auch; Beis wie T20; Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft der Liegenschaftsmiteigentümer nur dann, wenn im Sinne des
§ 523 ABGB auch das Bestehen eines vom Störer etwa beanspruchten Rechtes zum Gegenstand der Freiheitsklage gemacht wird. (T27)
- 7 Ob 8/07p
Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Da nur ein Unterlassungsbegehren gestellt wurde, sind die Beklagten keine Streitgenossen im Sinne des
§ 14 ZPO, sodass sich die Unterbrechungswirkung nach
§ 7 KO hinsichtlich des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten nicht auch auf jenes gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte erstreckt. (T28)
- 7 Ob 189/07f
Beis wie T6
- 1 Ob 191/09h
- 2 Ob 173/10w
Auch; Auch Beis wie T4
- 6 Ob 70/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
Auch; Beisatz: In der Regel erstreckt sich nämlich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendiger Weise auf sämtliche Miteigentümer. (T29)
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
- 6 Ob 188/15p
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
Auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß
§ 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwirklichungen gegeben wäre. (T30)
Beisatz: Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T31)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T32)
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