Norm
ZPO §503 Z2 C1aRechtssatz
Mangels einer Beschwerde kann der Kläger das Berufungsurteil nicht deshalb anfechten, weil das Berufungsgericht auf Grund eines nach Ansicht des Klägers mangelhaften Verfahrens zu einer Abänderung zu seinen Gunsten gelangt ist oder weil das Berufungsgericht ohne Vernehmung des bereits zugelassenen Sachverständigen das vom Kläger begehrte Schmerzengeld als angemessen angenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043097Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0020OB00769_5300000_001