RS OGH 1954/3/10 2Ob769/53

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Veröffentlicht am 10.03.1954
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Norm

ZPO §503 Z2 C1a

Rechtssatz

Mangels einer Beschwerde kann der Kläger das Berufungsurteil nicht deshalb anfechten, weil das Berufungsgericht auf Grund eines nach Ansicht des Klägers mangelhaften Verfahrens zu einer Abänderung zu seinen Gunsten gelangt ist oder weil das Berufungsgericht ohne Vernehmung des bereits zugelassenen Sachverständigen das vom Kläger begehrte Schmerzengeld als angemessen angenommen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 769/53
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 2 Ob 769/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043097

Dokumentnummer

JJR_19540310_OGH0002_0020OB00769_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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