Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Wenn der Bestandnehmer nach beendigtem Bestandverhältnis von seinem Wegnahmerecht (hinsichtlich einer Etagenheizung) Gebrauch macht, so ist dieser Anspruch auf Wegnahme der Verbesserungen lediglich auf sein behauptetes Eigentum gestützt, sodaß § 49 Abs 2 Z 5 JN nicht anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024767Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0020OB00135_5400000_001