Norm
EO §292 Abs2Rechtssatz
Dem Drittschuldner steht Rekurslegitimation gegen die Exekutionsbewilligung zu, wenn ihn diese gesetzwidrig belastet, oder ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden oder die Bewilligung dem Gesetz nicht entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018