Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Die Übergabe unmündiger Kinder zur Ausübung des Besuchsrechtes kann nach § 354 EO ohne Rücksicht auf den Willen der Kinder erzwungen werden.
Nunmehr abweichend 3 Ob 53/67 und folgende
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013