Norm
Code civil Frankreich Art310Rechtssatz
Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach § 55 EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*F*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056908Dokumentnummer
JJR_19540317_OGH0002_0030OB00175_5400000_002