RS OGH 1954/3/17 3Ob175/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

Code civil Frankreich Art310
EheG §55 a
4.DVEheG §8

Rechtssatz

Keine Anwendbarkeit des code civil bei Berechtigung und Beachtlichkeit des Widerspruches gegen Klage nach § 55 EheG und Fehlen eines sonstigen Scheidungsgrundes. (Kläger ist französischer Staatsbürger; in Österreich kann aber eine Scheidung nach französischem Recht nur ausgesprochen werden, wenn diese Scheidung auch nach österreichischem Recht zulässig wäre).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 175/54
    Entscheidungstext OGH 17.03.1954 3 Ob 175/54

Schlagworte

*F*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056908

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0030OB00175_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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