Norm
AnfO §2Rechtssatz
Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0050702Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016