TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 98/12/0496

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §16 Abs2;
RGV 1955 §16 Abs3;
RGV 1955 §16 Abs4;
RGV 1955 §22 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs2;
RGV 1955 §22 Abs3 litb;
RGV 1955 §22 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Oktober 1998, Zl. 8113/274-II/4/98, betreffend Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten K, sein Wohnort ist I. Mit Befehl des Bezirksgendarmeriekommandos Innsbruck vom 19. Juni 1997 wurde er mit Wirkung vom 30. Juni 1997 bis 31. Oktober 1997 dem Gendarmerieposten G, Grenzkontrollstelle B dienstzugeteilt.

Mit Reiserechnungen vom 1. und 31. Juli, 31. August, sowie

1. und 30. Oktober 1997 machte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr für die Zeit der Zuteilung formularmäßig geltend.

Da der Beschwerdeführer vorerst durch "Korrekturzettel" des Landesgendarmeriekommandos für Tirol davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nicht bestehe, beantragte er die bescheidmäßige Absprache über die Nichtgewährung der Zuteilungsgebühr und die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom 14. Jänner 1998 wies das Landesgendarmeriekommando für Tirol (die nachgeordnete Dienstbehörde) das Begehren auf bescheidmäßige Feststellung zurück.

Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Februar 1998 um bescheidmäßige Absprache über seinen Gebührenanspruch für seine Zuteilung vom 30. Juni bis 31. Oktober 1997.

Nachdem die nachgeordnete Dienstbehörde mit Erledigung vom 8. Mai 1998 dem Beschwerdeführer Gehör über die fahrplanmäßige Fahrzeit zwischen Wohn- und Zuteilungsort, die tatsächliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels, die tatsächliche Nächtigung im Dienstort und über die ihm verbleibende Ruhezeit eingeräumt hatte, teilte er in seiner Eingabe vom 14. Mai 1998 mit, dass er während seiner Zuteilung nicht im Zuteilungsort genächtigt habe. Auch habe er im Stadtgebiet von I das (innerstädtische) Massenbeförderungsmittel zwischen der seiner Wohnung nächstgelegenen Haltestelle M und dem Hauptbahnhof I tatsächlich nie verwendet. Die Benützung des Massenbeförderungsmittels hätte für ihn einen Zeitaufwand von etwa zwei Stunden für die Strecke zwischen I und dem Gendarmerieposten G bedeutet, weshalb er seinen privaten Personenkraftwagen benützt habe. Auch andere Beamte hätten aus diesen Gründen ihre privaten Fahrzeuge benützt. Für die Zu- oder Aberkennung der Zuteilungsgebühr scheine dies jedoch unerheblich zu sein.

Mit Bescheid vom 29. Mai 1998 sprach die nachgeordnete Dienstbehörde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt ab:

"Aufgrund Ihres Antrages vom 11.02.1998 wurde anlässlich Ihrer Zuteilung zur GREKO B Ihr Anspruch auf Reisegebühren ermittelt. Es gebühren Ihnen gem §§ 22 Abs 3 in Verbindung mit 22 Abs 2 Zif 1 u 2a, sowie 39 Abs 1 Zif 2 u 4 RGV 1955, BGBl Nr. 133 idgF, für den Monat

Juli 1997

S

4.407,--

TG

 

S

915,--

NG

 

S

690,--

Fahrtkosten,

August 1997

S

3.136,40

TG

 

S

823,80

NG

 

S

690,--

Fahrtkosten,

September 1997

S

4.238,30

TG

 

S

961,10

NG

 

S

690,--

Fahrtkosten,

Oktober 1997

S

1.525,80

TG

 

S

137,30

NG

 

S

380,--

Fahrtkosten."

Zur Begründung führte die nachgeordnete Dienstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für Juli 1997 eine Zuteilungsgebühr in der Höhe von S 11.499,90, für August 1997 von S 9.943,20, für September 1997 von S 11.118,-- und für Oktober 1997 von S 3.794,60 beansprucht habe. Unter Beachtung der vorangeführten Bestimmung sei die Anzahl der Tages- und Nächtigungsgebühren errechnet und der gebührlich befundene Betrag abzüglich des angewiesenen Vorschusses und der bereits ausbezahlten pauschalierten Reisegebühr an ihn überwiesen worden.

Der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass er für die Fahrt in den Zuteilungsort den eigenen Personenkraftwagen benützt und nicht im Zuteilungsort genächtigt habe. Für Nächtigungen im Zuteilungsort seien dem Beschwerdeführer daher keine Mehrauslagen erwachsen.

Nach Wiedergabe des § 22 Abs. 1 und 3 RGV führte die nachgeordnete Dienstbehörde weiter aus, dass als fahrplanmäßige Fahrzeit im Sinn des § 22 Abs. 3 leg. cit. jene (kürzeste) Zeit gelten müsse, die notwendig sei, um vom Wohnort in den Dienstort zu gelangen. Folglich seien (Geh-)Wegzeiten im Wohn- und Dienstort bei der Berechnung nicht in Betracht zu ziehen. Zur Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit vom Wohnort in den Zuteilungsort sei zunächst der der Wohnung nächstgelegene für die Fahrt in Betracht kommende Bahnhof festzulegen. Dieser müsse nicht unter allen Umständen der der Wohnung räumlich nächstgelegene sein. Wenn im Wohnort für die Fahrt in den Zuteilungsort mehrere Bahnhöfe in Betracht kämen, sei im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 RGV die Fahrt von dem dem Dienstort nächstgelegenen Bahnhof aus anzutreten und auch dort zu beenden. § 22 Abs. 3 RGV biete keine Deckung für die Ausgrenzung innerstädtischer Massenbeförderungsmittel. Jedoch sei bei der Festlegung des nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhofes das zeitliche und örtliche Moment derart in Einklang zu setzen, dass sowohl dem Interesse des Dienstgebers als auch dem Interesse des Beamten entsprochen werde. Die Zurücklegung einer Wegstrecke von der Wohnung zum Bahnhof im Ausmaß von 2,1 km entspreche einer Marschdauer von etwa einer halben Stunde und könne zugemutet werden.

Für den Zuteilungszuschuss nach § 22 Abs. 3 RGV anstelle der Zuteilungsgebühr sei nur das Bestehen einer entsprechenden Verkehrsverbindung entscheidend. Unerheblich sei, ob diese Verkehrsverbindung tatsächlich genützt werde oder aus eigenem eine andere Zugsverbindung oder das eigene Kraftfahrzeug benützt werde. Ein Anspruch auf volle Zuteilungsgebühr bestehe auch dann nicht, wenn wegen der Art der vorgeschriebenen Dienstleistungen nicht täglich an den Familienwohnort zurückgekehrt werden könne. Dies gelte sinngemäß auch für Fälle, in denen vor Dienstbeginn fallweise kein zeitgerechtes Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe und deshalb schon am Vortag angereist werden müsse, sowie für die fallweise Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit. Die Abgeltung des reisegebührenrechtlichen Mehraufwandes erfolge durch Tages- und Teiltagesgebühren nach der Dauer der Abwesenheit vom Wohnort. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr hänge gemäß § 22 Abs. 3 RGV unter anderem insbesondere davon ab, ob nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in den Wohnort tatsächlich zur Verfügung stehe oder nicht und ob durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Dienstort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen seien. Es bestehe somit an Tagen, an denen

a) nach Dienst kein Massenbeförderungsmittel für die Heimfahrt zur Verfügung stehe und deshalb ein erheblicher Teil der Nacht im Dienstort verbracht werden müsse,

b) vor Dienstbeginn kein zeitgerechtes Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe und deshalb bereits am Vortag in den Dienstort angereist werden müsse, oder

c) zwischen einzelnen Diensten nur solche Massenbeförderungsmittel für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung stünden, bei deren Benützung eine elfstündige Ruhezeit im Wohnort nicht gewährleistet sei,

für diese Tage Anspruch auf Zuteilungsgebühr, der auch die Nächtigung umfasse. Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr bestehe hinsichtlich Punkt a und b aber nur dann, wenn ein erheblicher Teil der dienstfreien Nacht, das sei gemäß § 6 Abs. 2 RGV die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, im Dienstort verbracht werden müsse. Das Erfordernis sei erfüllt, wenn notwendigerweise zumindest zwei Stunden der Nachtzeit im Dienstort verbracht würden.

Die pauschalierte Reisegebühr gemäß § 39 RGV entfalle für Zeiten, in denen Gebühren gemäß § 22 und § 34 RGV bezogen würden.

Der Wohnort des Beschwerdeführers liege in der K.- Straße in Innsbruck. Der dem Zuteilungsort (Dienstort) nächstgelegene Bahnhof sei der Hauptbahnhof I, der von der Wohnung etwa 1,7 km Gehwegstrecke entfernt sei. Die fahrplanmäßige Fahrzeit (im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV) resultiere aus der Fahrtstrecke I Hauptbahnhof - Bahnhof B. Die Einrechnung der Wegzeit vom Bahnhof B zur Dienststelle "Grenzkontrolle B" könne nicht zur Berechnung herangezogen werden, weil § 22 Abs. 3 RGV nur von der fahrplanmäßigen Fahrzeit spreche. Laut Fahrplan Nr. 3 der Österreichischen Bundesbahnen stünden dem Beschwerdeführer unter anderem für die Fahrt zum Dienst Verkehrsverbindungen zur Verfügung, bei deren Benützung die Hin- und Rückfahrt nicht mehr als zwei Stunden betragen habe. (Es folgt eine tabellarische Wiedergabe der fahrplanmäßigen Fahrzeiten zwischen I Hauptbahnhof - B und zurück.)

"Aus der Aufstellung der angeschlossenen Beilagen, die einen integrierten Bestandteil dieser Begründung" bildeten, sei die Anzahl der Tages- und Nächtigungsgebühren ersichtlich und an welchen Tagen für den Beschwerdeführer

a) kein zeitgerechtes Massenbeförderungsmittel vor Dienstbeginn zur Verfügung gestanden habe,

b) nach Dienst kein Massenbeförderungsmittel für die Heimfahrt zur Verfügung gestanden habe oder

c) die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben gewesen sei.

Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Mai 1998 wird weiters ausgeführt, es sei unerheblich, mit welchen Beförderungsmitteln in den Zuteilungsort gereist werde. Jedoch sei erheblich, ob Zeiten innerstädtischer Massenbeförderungsmittel im Wohnort zur Ermittlung der Gesamtfahrzeit herangezogen werden müssten oder gegebenenfalls die Zurücklegung einer Wegstrecke zu Fuß zumutbar sei. Im gegebenen Fall sei dem Beschwerdeführer der Fußmarsch von seiner Wohnung zum Hauptbahnhof in der Länge von ca. 1700 m zuzumuten und nicht mit unzumutbaren körperlichen Anstrengungen verbunden gewesen. Die Benützung innerstädtischer Massenbeförderungsmittel und des damit verbundenen Zeitaufwandes - Fahrzeit, Geh- und Wartezeiten beim Umsteigen am Bahnhof - hätte für ihn keinen nennenswerten zeitmäßigen Vorteil gegenüber dem Zeitaufwand für den Fußmarsch erbracht. Daraus ergebe sich, dass bei Ermittlung der fahrplanmäßigen Fahrzeit die Fahrzeit für die Fahrtstrecke des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Wohnort nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei. Als Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke Wohnort - Zuteilungsort stehe dem Beschwerdeführer als Vergütung die Monatskarte der Österreichischen Bundesbahnen zu. Dieser Betrag sei in dem dem Beschwerdeführer überwiesenen Gesamtbetrag enthalten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihm die Erstbehörde zu Unrecht einen Fußmarsch zwischen seiner Wohnung und dem Hauptbahnhof I zumute. Die Zurücklegung einer Wegstrecke von 1700 m zu Fuß sei nur in dem Fall zumutbar, wenn keine vernünftigen Alternativen zur Verfügung stünden. Die Erstbehörde gehe selbst davon aus, dass die Benützung innerstädtischer Massenbeförderungsmittel - wenn auch keinen nennenswerten - so doch einen zeitmäßigen Vorteil gebracht hätte. Im vorliegenden Fall sei der der Wohnung des Beschwerdeführers nächstgelegene Bahnhof die nächstgelegene Haltestelle des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels. Die Benützung dieser Linie erlaube bei einer Abfahrt um 5.05 Uhr einen rechtzeitigen Dienstantritt. Unter Einbeziehung auch des innerstädtischen Verkehrsmittels betrage die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück aber mehr als zwei Stunden.

Weiters vertrete die Erstbehörde zu Unrecht die Ansicht, dass nur an jenen Tagen Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestünde, an denen eine elfstündige Ruhezeit nicht gewährleistet wäre. Dabei beziehe sie allerdings auch freie Tage in die Berechnung ein, an denen der Beschwerdeführer keine Dienstleistung zu erbringen gehabt habe und verkenne hiebei das Wesen des Schicht- und Wechseldienstes. Versehe der Beamte während seiner Dienstzuteilung Turnusdienst und sei er nicht verpflichtet, die dienstfreie Zeit im Zuteilungsort zu verbringen, so gebühre ihm für die gesamte Dauer der Zuteilung die Zuteilungsgebühr nach § 22 (Abs. 1) RGV auch dann ungekürzt, wenn er die freie Zeit im Wohnort verbringe, weil die Fälle, in denen die Zuteilungsgebühr entfalle, im § 23 Abs. 1 leg. cit. erschöpfend geregelt seien. Die Zuteilungsgebühr entfalle daher nicht an dienstfreien Tagen bzw. Sonn- und Feiertagen, an denen der Beamte nicht verpflichtet sei, sich am Zuteilungsort aufzuhalten. Sei die Einhaltung einer elfstündigen Ruhezeit einzig unter Heranziehung dienstfreier Tage möglich, entfalle die Zuteilungsgebühr nicht. Während der Zeiten einer verlängerten dienstfreien Zeit im Rahmen des Turnusdienstes bestehe der Anspruch auf Zuteilungsgebühr daher weiter.

Die Erstbehörde verneine den Anspruch auf Nächtigungsgebühr für jene Nächte, in denen der Beschwerdeführer nicht im Zuteilungsort genächtigt habe. Dies stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, wonach eine Nächtigung im Zuteilungsort nicht Voraussetzung für den Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr sei. Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr bestehe vielmehr schon dann, wenn kein geeignetes Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stehe, in dem die tägliche Fahrzeit an den Wohnort zurückgelegt werden könne. In diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV nicht erfüllt, weshalb jedenfalls ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr bestehe. Dieser Anspruch erstrecke sich auch auf die Nächtigungsgebühr, die Bestandteil der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung folgendermaßen ab:

"Aufgrund Ihrer Berufung vom 7. Juli 1998 wird der Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Tirol vom 29. Mai 1998, GZ 8110/8-PA/98, betreffend Abweisung der Zuteilungsgebühr, Zuerkennung des Zuteilungszuschusses für den Zeitraum vom 30. Juni 1997 bis 31. Oktober 1997, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend abgeändert, dass Sie für den Monat

Juli 1997

Anspruch auf Tagesgebühr in der Höhe von

ATS

4.322,30

 

Nächtigungsgebühr in der Höhe von

ATS

1.281,--

 

Fahrtkosten in der Höhe von

ATS

690,--

 

abzüglich Pauschale in der Höhe von

ATS

441,--

haben sowie für den Monat

Oktober 1997 Anspruch auf Nächtigungsgebühr in der Höhe von

ATS 274,60

nach § 22 Abs. 1 RGV haben."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und Wiedergabe des § 22 Abs. 1 und 3 RGV aus, dass als fahrplanmäßige Fahrzeit im Sinn des Abs. 3 der genannten Bestimmung jene (kürzeste) Zeit gelte, die zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Dienstort unbedingt notwendig sei. Entscheidend sei, ob eine entsprechende Verkehrsverbindung bestehe, bei deren Benützung die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt nicht mehr als zwei Stunden betrage und die elfstündige Ruhezeit gewährleistet sei. Dass diese Verkehrsverbindungen vorhanden gewesen seien, stehe außer Zweifel. Für die Anwendung des § 22 Abs. 3 RGV sei es auch nicht erforderlich, dass täglich die elfstündige Ruhezeit gegeben sei. Es genüge vielmehr, dass dies überwiegend zutreffe. Eine Durchrechnung der Zuteilungsgebühren (Tages- und Nächtigungsgebühr) komme nicht von vornherein für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung in Frage. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Rückreise in den Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach § 22 Abs. 3 leg. cit. ohne Verhinderung einer elfstündigen Ruhezeit möglich sei. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühr werde durch den Gebührenanspruch nach § 22 Abs. 3 leg. cit. verdrängt, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspreche und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden könne. Sei dies nicht der Fall, so komme die Abgeltung eines Mehraufwandes für die Nächtigung trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten mangels einer Rückfahrmöglichkeit tatsächlich Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden seien. Dem Beschwerdeführer habe nach Dienstende bzw. vor Dienstbeginn während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes an 22 Tagen keine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung gestanden, ohne dass dadurch die elfstündige Ruhezeit gewährleistet gewesen wäre. An allen anderen Tagen habe er ein öffentliches Verkehrsmittel benützen können. Da die Wegstrecke von seiner Wohnung zum Bahnhof I etwa 1700 m betrage und die Benützung eines innerstädtischen Verkehrsmittels für diese Strecke einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand verursacht hätte, sei - auch im Sinne der RGV - ein Fußmarsch durchaus zumutbar, zumal § 5 Abs. 3 leg. cit. eine Strecke von 2 km als für einen Fußmarsch durchaus im Bereich des Möglichen erachte.

Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet und belegen können, dass ihm konkrete Aufwendungen für die Nächtigung im Zuteilungsort entstanden seien. Auf Grund dessen bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV, sondern nur ein Anspruch auf Gebühr nach § 22 Abs. 3 RGV. Für die Höhe des Anspruches auf Tagesgebühren nach § 22 Abs. 3 RGV sei die Abwesenheit vom Wohnort in der Weise maßgebend, dass von der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und dessen tatsächlicher Ankunft im Wohnort auszugehen sei. Trotz dieser Regelung, die teilweise auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den Fahrplan abstelle, sei daraus nicht zu folgern, dass dem Beamten die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels vorgeschrieben wäre. Ausgehend von den heute üblichen Lebensverhältnissen, auf die in der aus dem Jahre 1955 stammenden Reisegebührenvorschrift häufig nicht hinreichend Bedacht genommen werde, sei davon auszugehen, dass ein Beamter tatsächlich (so wie im vorliegenden Fall) oft sein eigenes Kraftfahrzeug zum Erreichen des Zuteilungsort benütze. Eine Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse scheitere aber insbesondere an der zwingenden Regelung des letzten Satzes des § 22 Abs. 3 RGV, der fiktiv auf die Benützung eines Massenbeförderungsmittels und den dadurch abgesteckten Zeitrahmen abstelle, obwohl durch die heute übliche Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges in vielen Fällen beachtliche Zeit- und damit auch Kostenersparnisse erzielt werden könnten. Für die Dienstzuteilung vom 30. Juni bis 31. Oktober 1997 seien daher die Tages- und Nächtigungsgebühren nicht nach § 22 Abs. 1 und 2 RGV für den gesamten Zeitraum durchzurechnen. Vielmehr bestehe nur das Recht auf Nächtigungsgebühr für jene Zeiträume, in denen zwischen den angeordneten Diensten bei Inanspruchnahme des Massenbeförderungsmittels die elfstündige Ruhezeit nicht gegeben gewesen sei bzw. es keine Verbindung vom oder in den Dienstort gegeben habe. Ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr bestehe dann nicht, wenn wegen der Verpflichtung zur Dienstleistung während der gesamten Nacht überhaupt keine Schlafmöglichkeit bestanden habe. Da es unzweifelhaft sei, dass dem Beschwerdeführer an den Tagen, an denen die elfstündige Ruhezeit im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV bis zum nächsten Dienst gewährleistet gewesen sei, durch die Rückfahrmöglichkeit kein Mehraufwand für die Nächtigung entstanden sei, sei nicht die gesamte Zeit der Dienstzuteilung gebührenrechtlich durchzurechnen. Der reisegebührenrechtliche Mehraufwand, der durch die Verhinderung der elfstündigen Ruhezeit entstanden sei, werde dadurch abgegolten, dass der Beschwerdeführer neben den entsprechenden Tagesgebühren auch die Nächtigungsgebühr verrechnen könne, somit die volle Zuteilungsgebühr, weshalb dem Begehren für diese Tage ohnehin entsprochen worden sei, was bereits die Erstbehörde zum Ausdruck gebracht habe.

Da im vorliegenden Fall somit eindeutig die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 RGV erfüllt seien, sei der Berufung nur in der Höhe der Tagesgebühr für den Monat Juli 1997 sowie in der Anzahl der Nächtigungsgebühren für den Monat Juli 1997 sowie Oktober 1997 Folge zu geben gewesen, in Bezug auf die Zuteilungsgebühr sei jedoch der Berufung keine Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Schriftsatz vom 11. März 1999 berichtigte der Beschwerdeführer die Bezeichnung seines Vornamens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Anspruch auf Reisegebühren bei Dienstzuteilung nach § 22 RGV 1955 durch unrichtige Anwendung dieser Norm, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung" verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt er aus, es stehe außer Streit, dass bei Benützung der innerstädtischen Buslinie zwischen Wohnung und Hauptbahnhof I die fahrplanmäßige Fahrzeit mehr als zwei Stunden betrage, unter Ausklammerung des innerstädtischen Verkehrsmittels jedoch weniger als zwei Stunden. Vorerst sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insofern als tatsächlich unrichtig zu rügen, als sie für die Benützung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand gegenüber dem Fußmarsch unterstelle. Vielmehr sei die erstinstanzliche Behörde davon ausgegangen, dass die Benützung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels einen - wenn auch nur geringen - zeitlichen Vorteil gebracht hätte. Es entspreche in jeder Beziehung der Regel, selbst ohne zeitlichen Gewinn die Benützung des öffentlichen Beförderungsmittels dem Fußmarsch vorzuziehen und es bestehe kein Grund oder Rechtfertigung für ein Abgehen von diesem Standard zu Gunsten von Dienstgeberinteressen. Somit wäre schon ausgehend vom feststehenden Sachverhalt im Sinne des Anspruches auf "Trennungsgebühr" zu entscheiden gewesen, weil die tägliche zweistündige Reisezeit überschritten werde.

In eventu sei der Anspruch auf "Trennungsgebühr" wegen Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit zu bejahen. Die belangte Behörde lege auch zu Grunde, dass es wiederholt zu einer solchen Unterschreitung gekommen sei, auch wenn der Bescheidbegründung die Tatsachen nicht mit erforderlichen Genauigkeit zu entnehmen seien. Sie gehe selbst davon aus, dass bei einer durchgehenden Betrachtungsweise wegen der Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit der Anspruch auf "Trennungsgebühr" bejaht werden müsse, weil sie ausgehend von den einzelnen Diensten den Anspruch auf Zuteilungs- einschließlich Nächtigungsgebühr teilweise bejahe und teilweise verneine. Diese Betrachtungsweise sei völlig verfehlt.

§ 22 Abs. 1 RGV enthalte eine ausdrückliche Anordnung, dass der Gesamtzeitraum einer Dienstzuteilung als Einheit zu werten sei.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer aus, dass es im Hinblick auf das Erfordernis der elfstündigen Ruhezeit Feststellungen über die Diensteinteilung in Verbindung mit den fahrplanmäßigen Fahrzeiten bedurft hätte, damit nachvollziehbar werde, in welchem Verhältnis die Fälle der Wahrung der elfstündigen Ruhezeit zu den Fällen stünden, in denen diese Ruhezeit nicht gewährleistet sei. Solche Feststellungen seien weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid getroffen worden. Wären entsprechende Erhebungen gepflogen worden, hätten entsprechende Feststellungen dahingehend lauten müssen, dass die typische Diensteinteilung bei an zwei aufeinander folgenden Diensten die elfstündige Ruhezeit nicht ermöglicht hätte, sodass selbst unter Berücksichtigung der dienstfreien Tage nicht von einer weitaus überwiegenden Zahl der Fälle gesprochen werden könne, in denen die elfstündige Ruhezeit gewährleistet gewesen sei. Ein weiterer Mangel des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung wäre auch darin gegeben, wenn das Überschreiten der täglichen zweistündigen Fahrzeit unter Einbeziehung des innerstädtischen Verkehrsmittels nicht außer Streit stünde. In diesem Fall hätten dazu entsprechende Feststellungen getroffen werden müssen, die ergeben hätten, dass bei Benützung der innerstädtischen Buslinie die tägliche Fahrzeit von zwei Stunden überschritten worden wäre.

Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Im Beschwerdefall sind zeitraumbezogen die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 133, die mit § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 518/1993 auf die Stufe eines Bundesgesetzes gehoben worden war) in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995 anzuwenden (in der Folge kurz: RGV).

Gemäß § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 leg. cit. findet sinngemäß Anwendung.

Diese Zuteilungsgebühr beträgt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung

1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 % der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;

2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung abhängig von einem allfälligen Anspruch auf Kinderzulage und vom Status des Beamten (verheiratet oder unverheiratet) ein geringeres Ausmaß dieser Gebühren.

Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne dass durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte nach Abs. 3 der genannten Bestimmung anstelle der Zuteilungsgebühr

a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;

b) die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.

Nach § 23 Abs. 1 RGV entfällt die Zuteilungsgebühr für die Dauer eines Urlaubes, einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. In den beiden erstgenannten Fällen (Urlaub, Kur) werden dem Beamten nach § 22 Abs. 3 RGV die für die Beibehaltung der Wohnung im Zuteilungsort entstehenden nachgewiesenen Auslagen bis zum Höchstausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 22 Abs. 2 leg. cit. ersetzt.

Die vorliegende Beschwerde schneidet im Wesentlichen zwei Rechtsfragen an, nämlich ob die (fahrplanmäßige) Fahrzeit des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels (zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und dem Hauptbahnhof in seinem Wohnort) in die Fahrzeit nach § 22 Abs. 3 RGV einzurechnen ist und ob bei teilweisem Unterschreiten der elfstündigen Ruhezeit ein durchgehender Anspruch auf Zuteilungsgebühr (Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr) besteht; weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Zuteilungsort genächtigt hätte.

Zur Frage der Einbeziehung der Fahrzeit des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. April 1988, Zl. 87/12/0048 (Slg. 12702/A = nur Leitsatz), aussprach, bietet § 22 Abs. 3 RGV keine Deckung für die Ausgrenzung der Fahrzeit mit innerstädtischen Massenbeförderungsmitteln. Im Gegensatz zu § 22 Abs. 3 erster Satz spricht § 22 Abs. 3 lit. b letzter Satz RGV lediglich von der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort. Notwendigerweise ergibt sich aber im Zusammenhalt mit § 22 Abs. 3 erster Satz RGV, dass die Abfahrt und die Ankunft von einem Bahnhof aus stattfindet. Auch bei einer Postautobushaltestelle handelt es sich etwa um einen Bahnhof, der als "nächstgelegener" im Sinne der vorher genannten Bestimmung zu betrachten ist.

Als "Bahnhof" im Sinn der Reisegebührenvorschrift sind im gegebenen Zusammenhang nicht nur Bahnhöfe und die Haltestellen von Eisenbahnen, die Haltestellen von Überlandbussen und die Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln anzusehen, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden. Die in § 16 Abs. 4 RGV getroffene Regelung, dass Haltestellen von Massenbeförderungsmitteln nur dann als Bahnhof gelten, wenn diese unmittelbar zur Erreichung eines außerhalb des Dienstortes gelegenen Ortes der Dienstverrichtung benützt werden, stellt ausdrücklich auf die Regelung der Abs. 2 und 3 des § 16 leg. cit. ab und ist auf die Bestimmung des § 22 Abs. 3 RGV nicht anwendbar. Bei der Dienstzuteilung gemäß § 22 RGV ist daher unabhängig vom § 16 Abs. 4 leg. cit. der sich aus dem Fahrplan ergebende Vorteil der Benützung eines Massenbeförderungsmittels und der Benützung der Bahn zur Zurücklegung derselben Strecke zu prüfen. Das örtliche und zeitliche Moment müssen derart in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, dass es sowohl dem Interesse des Beamten als auch dem Interesse des Bundes als Dienstgeber entspricht.

Die Eigenschaft als innerstädtisch verkehrendes Massenbeförderungsmittel hindert noch nicht von vornherein die Wertung einer seiner Haltestellen als "Bahnhof" im Sinn des § 22 Abs. 3 RGV (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/12/0005 mwN).

Im vorliegenden Fall sind schon unter Zugrundelegung der Behauptungen des Beschwerdeführers - für die Zurücklegung der Entfernung von 1,7 km zwischen der Wohnung des Beschwerdeführers und dem Hauptbahnhof betrage die Gehzeit etwa 25 Minuten, die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels erfordere jedoch um rund 15 Minuten mehr Wegzeit - das örtliche und zeitliche Moment der Benützung des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels mit dem Interesse des Bundes als Dienstgeber nicht mehr in Einklang zu bringen, weil der zeitliche Mehraufwand für den innerstädtischen Bus - und damit verbunden der finanzielle Mehraufwand für Reisegebühren - unverhältnismäßig höher wiegt als die Ersparnis an Mühe für den Fußmarsch.

Zur Frage der Gebührlichkeit der Zuteilungs-(Nächtigungs-)gebühr nach § 22 Abs. 1 RGV:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, Zl. 95/12/0295, unter Berücksichtigung der Vorjudikatur zum Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 1 und 2 bzw. zum Ausschluss dieses Anspruches nach § 22 Abs. 3 RGV im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung abstelle. Dem entgegen habe § 22 Abs. 3 RGV, der den Anspruch auf Zuteilungsgebühr ausschließe, offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Bereits daraus folge das Problem, was dann rechtens sei, wenn im Zuteilungszeitraum zwar in der Regel, aber nicht immer ein Massenbeförderungsmittel (-fiktiv-) zur Benützung zur Verfügung stehe. Aus der allgemeinen Zweckbestimmung nach § 1 RGV folge, dass dem Beamten der Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entstehe, im Rahmen dieser Verordnung (nunmehr: dieses Gesetzes) abgegolten werden solle. Hiebei bestehe die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten. Durchaus in diesem Sinn habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1966, Slg. 6860/A, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebühren nach Abs. 3 dann nicht an die Stelle der Zuteilungsgebühr träten, wenn ein Massenbeförderungsmittel im Ergebnis in den meisten Fällen nicht benützt werden könnte. In Weiterentwicklung dieser Überlegungen habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1982, Zl. 3479/80, Slg. 10925/A (nur Rechtsatz), dargelegt, dass die Frage, ob einem Beamten Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV zustehe oder nicht, insbesondere davon abhänge, "ob ihm nach Dienstende ein Massenbeförderungsmittel zur Rückkehr in seinen Wohnort tatsächlich zur Verfügung gestanden ist ... oder nicht und ob dem Beschwerdeführer durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort Auslagen als Mehrauslagen erwachsen sind".

Unter Heranziehung dieser Überlegungen folge für den Reisegebührenanspruch bei Dienstzuteilungen - so der Verwaltungsgerichtshof in dem einleitend genannten Erkenntnis vom 3. Juli 1996 weiter - dass der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach Abs. 3 verdrängt werde, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung stehe, die den Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 erster Satz RGV entspreche und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden könne. Sei dies nicht der Fall, so komme § 22 Abs. 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden seien. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/12/0325.)

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren ausdrücklich, nicht im Zuteilungsort genächtigt zu haben, sodass - dem Gesagten zufolge - ihm mangels tatsächlicher Aufwendungen für notwendige Nächtigungen im Zuteilungsort ein Anspruch auf Nächtigungsgebühr nicht zusteht. Daraus folgt weiter, dass nicht die gesamte Zeit der Dienstzuteilung gebührenrechtlich durchzurechen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0065). Dadurch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Nächtigungsgebühren zum Teil zuerkannte, konnte der Beschwerdeführer in Rechten nicht verletzt werden.

Jedoch entzieht sich der angefochtene Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle, auf Grund welchen als entscheidungswesentlich angenommenen Sachverhaltes die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Tages-(und Nächtigungs-)gebühren in welcher Höhe (vgl. § 22 Abs. 3 lit. b RGV) zuerkannte, zumal nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich für den Monat Juli 1997 Tages- und Nächtigungsgebühren und für den Monat Oktober 1997 Nächtigungsgebühr zuerkannt und somit jeglicher Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgebühr für die Monate August und September 1997 abgewiesen wurde; überdies stützte die belangte Behörde ihren Bescheid ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 RGV, nicht jedoch auf Abs. 3 dieser Bestimmung, womit sie zum Ausdruck brachte, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich nur ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr - sohin auf Tages- und Nächtigungsgebühr - zusteht. Auch lässt sich unter Zuhilfenahme der Bescheidbegründung kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Monate August und September 1997 bestätigt werden sollte. Insofern, als die belangte Behörde somit dem Beschwerdeführer jeglichen Anspruch auf Reisegebühren für die Monate August und September 1997 absprach, verletzte sie ihn jedenfalls in seinem geltend gemachten Anspruch auf Reisegebühren bei Dienstzuteilung nach § 22 RGV.

Da die belangte Behörde - infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht - notwendige Feststellungen (über die zur Erfüllung der Dienstpflichten in Betracht kommenden fahrplanmäßigen Fahrzeiten der öffentlichen Massenbeförderungsmittel und über die Dauer der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Wohnort) unterließ und - ohne jegliche Begründung - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Reisegebühren für die Monate August und September 1997 zur Gänze verneinte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die vom Beschwerdeführer im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 30. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120496.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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