Norm
VersVG §67Rechtssatz
Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so verbleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über.
Veröff: MDR 1954,353
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103957Dokumentnummer
JJR_19540317_AUSL000_0060ZR00162_5200000_001