RS OGH 1954/3/17 VIZR162/52

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Veröffentlicht am 17.03.1954
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Norm

VersVG §67

Rechtssatz

Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so verbleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über.

Veröff: MDR 1954,353

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103957

Dokumentnummer

JJR_19540317_AUSL000_0060ZR00162_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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