Norm
EO §354 IB4Rechtssatz
Keine neuerliche Exekutionsbewilligung, sondern neuerlicher Vollzug der bereits bewilligten Exekution auf Grund einer einstweiligen Verfügung, wonach der verpflichteten Partei verboten wurde, im Rundfunk oder durch Flugblätter die tiefe Reduzierung der Preise von Damenschuhen anzukündigen und ihr geboten wurde, Preisauszeichnung aus dem Schaufenster ihres Verkaufslokales zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013