Norm
EO §1 Z16 IINRechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000241Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022