RS OGH 1954/3/24 3Ob194/54, 3Ob189/99m, 3Ob105/03t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1954
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Norm

EO §1 Z16 IIN
EO §7
ZPO §595 Z5 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 194/54
    Entscheidungstext OGH 24.03.1954 3 Ob 194/54
  • 3 Ob 189/99m
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 189/99m
    Beisatz: Da bei der Exekutionsbewilligung nicht zu entscheiden ist, ob der Schiedsspruch durch einen wirksamen Vertrag gedeckt ist, ist auch der Schiedsvertrag mit dem Exekutionstitel nicht vorzulegen. (T1)
  • 3 Ob 105/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
    nur: Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000241

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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