Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Zur Annahme eines Ehepaktes reicht es nicht aus, dass die Eheschließung den Anlass zu einem Vertrag bildete. Es muss vielmehr ausdrücklich bedungen werden, dass durch die Vereinbarung der Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen geordnet werden soll. Soll bloß ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden, wie der Erwerb eines Hauses mit gemeinsamen Beiträgen zum gemeinsamen Wohnen und zum Zwecke des Betriebes einer Bäckerei durch den Ehemann, so liegt kein Ehepakt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0022215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015