Norm
AußStrG §9 QRechtssatz
In einem außerstreitigen Verfahren kommt die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung jemanden nur unter der Voraussetzung zu, daß diese Verfügung geeignet ist, ihm einen Vermögensnachteil zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006859Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0030OB00108_5400000_001