Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Der Umstand, dass gemäß § 898 RVO die zivilrechtlichen Ansprüche der Witwe gegen die beklagte Unternehmerin ausgeschlossen sind, hat zur Folge, dass zwischen der Unternehmerin und einem am Verkehrsunfall mitschuldigen Dritten kein Solidarschuldverhältnis besteht. Der Dritte hat daher den ganzen Schaden allein zu tragen. Keinesfalls kann der Dritte den dem Versicherungsträger allein zustehenden Anspruch nach § 903 RVO heranziehen, um die Haftungsbefreiung des § 898 RVO zu beseitigen und die von ihm behauptete Ausgleichspflicht darauf zu gründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012