Norm
ABGB §1098 IIdRechtssatz
Wenn das Klagebegehren lautet, der Beklagte sei schuldig zu veranlassen, daß den Besuchern des Klägers die Wohnungstür geöffnet und ihnen der Zutritt ins Zimmer des Klägers ermöglicht werde, so stellt die Verurteilung zur "Unterlassung der Behinderung der den Kläger besuchenden Personen am Betreten der Wohnung einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0024773Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0010OB01005_5300000_001