TE Vwgh Beschluss 2002/1/30 2001/08/0187

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2002
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der S in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 15. Juni 2001, Zl. 123:855/7-7/00, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Angelegenheit nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellte mit Bescheid vom 15. Oktober 1999 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Jänner 1998 in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei sowie Beiträge samt einem Beitragszuschlag zu entrichten habe.

Über Einspruch der Beschwerdeführerin entschied der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 8. November 1999 - vorläufig nur - hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung; dem Einspruch wurde keine Folge gegeben. Dieser Einspruchsbescheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. November 1999 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14. November 1999 erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Einspruch gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. Oktober 1999.

Der Landeshauptmann von Vorarlberg wies mit Bescheid vom 29. November 1999 den neuerlichen Einspruch hinsichtlich der Feststellung der Pflichtversicherung wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück. Bezüglich des Verfahrens betreffend Beitragsentrichtung und -zuschlag wurde eine gesonderte Entscheidung angekündigt.

Gegen diesen Einspruchsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Die belangte Behörde gab der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 68 Abs. 1 AVG habe der neuerliche Einspruch vom 14. November 1999 nicht zu einer Entscheidung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 15. Oktober 1999 führen können und sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Ankündigung des Landeshauptmannes von Vorarlberg im Bescheid vom 29. November 1999, über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen und eines Beitragszuschlages gesondert zu entscheiden, stelle keine mit einem Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung dar. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. November 1999 entspreche somit dem Gesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie mit Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1028/01, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin nahm auftragsgemäß eine Ergänzung der Beschwerde vor.

Darin wird der Beschwerdepunkt wie folgt dargelegt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf fehlerfreie Handhabe der Verwaltungsgesetze, richtige Anwendung des Gesetzes sowie richtige Anwendung des BSVG sowie der richtigen Lösung der Rechtsfrage der Pflichtversicherung verletzt."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. 11.525/A). Nach dem ausdrücklichen und unmissverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984 VwSlg. 11.283/A), erachtet sich die Beschwerdeführerin einerseits durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf gesetzmäßige Anwendung der (Verwaltungs-) Gesetze verletzt. Damit wird nicht die Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes aufgestellt. Es handelt sich daher nicht um einen tauglichen, dem § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entsprechend ausgeführten Beschwerdepunkt.

Andererseits wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht in der Sache selbst erkannt, sondern ein Einspruch der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem Beschwerdepunkt "richtige Anwendung des BSVG" bzw. "der richtigen Lösung der Rechtsfrage der Pflichtversicherung" verkennt die Beschwerdeführerin das Prozessthema, das nach dem angefochtenen Bescheid allein Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Dieses Prozessthema liegt allein darin, ob die Zurückweisung mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Durch den angefochtenen Bescheid kann die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt sein; die Beschwerde ist somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG - in einem

gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Jänner 1994, 94/16/0002).

Wien, am 30. Jänner 2002

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080187.X00

Im RIS seit

03.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten