Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Ein unpersönliches und sachliches Vorbringen gehört zu den notwendigen Berufsgeschicklichkeiten eines Anwaltes. Ausfälle, die mit einer Prozeßsache in keinem Zusammenhang stehen, fallen nicht in den Rahmen der anwaltschaftlichen Verantwortungsfreiheit, sondern unterliegen der disziplinären Behandlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056129Dokumentnummer
JJR_19540325_OGH0002_0000DS00010_5400000_001