Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Der Anwalt ist nur dann berechtigt, die Vertretung einer Partei vor Gericht zu übernehmen, wenn ihm diese Vertretung von dieser Partei ausdrücklich übertragen worden ist. Bei Zweifel ob die Vertretungsmacht erteilt wurde, muß eine persönliche Befragung - soferne sie ohne Vornahme umständlicher Erhebungen möglich ist - als das Mindestmaß pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und Genauigkeit bezeichnet werden. Ein Handeln des Anwaltes im guten Glauben an die Vertretungsmacht ist für die disziplinäre Beurteilung nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0055516Dokumentnummer
JJR_19540325_OGH0002_0000DS00013_5400000_001