RS OGH 1954/3/31 3Ob197/54, 6Ob262/74, 3Ob11/04w, 6Ob72/05i, 3Ob25/14v

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Veröffentlicht am 31.03.1954
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Norm

ZPO §526 B2

Rechtssatz

Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat (vgl RZ 1937,238).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 197/54
    Entscheidungstext OGH 31.03.1954 3 Ob 197/54
  • 6 Ob 262/74
    Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 262/74
    Auch
  • 3 Ob 11/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 11/04w
    Auch
  • 6 Ob 72/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i
    Auch; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T1)
  • 3 Ob 25/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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