Norm
ZPO §526 B2Rechtssatz
Das Rekursgericht ist auch im Rekursverfahren an die in einem Aufhebungsbeschluss bekundete Rechtsansicht gebunden und es bedeutet ein Abgehen des Rekursgerichtes von dieser Rechtsansicht bei einer neuen Entscheidung einen Verfahrensmangel. Ein solcher Verstoß ist aber, weil es sich um die Entscheidung von Rechtsfragen handelt, bedeutungslos, weil jedenfalls der OGH ohne Bindung an die vom Rekursgericht in seinem Aufhebungsbeschluss zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die in Betracht kommenden Rechtsfragen zu lösen hat (vgl RZ 1937,238).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014