Norm
ZPO §235 Abs1 A3Rechtssatz
Wenn in einem Rechtsstreit das Hauptbegehren unter der Bagatellgrenze liegt, das Eventualbegehren jedoch diese Wertgrenze übersteigt, und in der Berufung nur die Entscheidung über das Eventualbegehren bekämpft wird, finden die Rechtsmittelbeschränkungen des Bagatellverfahrens nicht Anwendung, desgleichen nicht der Wirksamkeitsbeginn ab Verkündung des Urteiles in Gegenwart beider Teile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039348Dokumentnummer
JJR_19540331_OGH0002_0010OB00221_5400000_001