Norm
ABGB §1163Rechtssatz
Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. Häufigere und längere Krankheiten dürfen in das Zeugnis nicht aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030868Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013