RS OGH 1954/4/6 4Ob14/54, 9ObA27/93 (9ObA28/93), 8ObA217/00w, 8ObA315/00g, 9ObA164/08w, 9ObA127/11h

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Veröffentlicht am 06.04.1954
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Norm

ABGB §1163
AngG §39

Rechtssatz

Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. Häufigere und längere Krankheiten dürfen in das Zeugnis nicht aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 14/54
    Entscheidungstext OGH 06.04.1954 4 Ob 14/54
  • 9 ObA 27/93
    Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 27/93
    Auch; nur: Das Zeugnis hat die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleitung, die Gegenstand des Dienstverhältnisses war, anzugeben. (T1)
    Beisatz: Die Angabe über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen. (T2)
    Veröff: SozArb 1994 H1,13 = RdW 1993,252
  • 8 ObA 217/00w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 217/00w
    Beis wie T2; Beisatz: Das Dienstzeugnis darf auch nicht indirekt Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren. (T3)
    Beisatz: Die äußere Gestaltung des Dienstzeugnisses - zwei Dienstzeugnisse auf einer Urkunde, das erste dazu sichtlich noch nachträglich ergänzt - ist objektiv geeignet, das Erlangen einer neuen Stelle, für den Arbeitnehmer zu erschweren. (T4)
    Veröff: SZ 74/42
  • 8 ObA 315/00g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObA 315/00g
    nur T1; Beisatz: Aus der Funktion des Dienstzeugnisses, das Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern, kann sich auch die Verpflichtung zur näheren Darstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben. (T5)
  • 9 ObA 164/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08w
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses" verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig. (T6)
    Beisatz: Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes", die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig. (T7)
  • 9 ObA 127/11h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 ObA 127/11h
    Vgl auch; Beisatz: Das Erschwernisverbot gilt auch für Fragen der formalen Ausfertigung des Dienstzeugnisses. (T8)
    Veröff: SZ 2011/139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030868

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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