Index
63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 14. Oktober 1998, Zl. 320556/5-III 8/98, betreffend Reisegebühren (§ 47 RGV aF), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Am 1., 5. und 18. August sowie am 6. November 1997 kam er dem Auftrag des Leiters der Justizanstalt Innsbruck zur Bewachung eines "Insassen" im Krankenhaus H nach.
Am 22. Jänner 1998 legte er - unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes - Reiserechnung, und zwar für jeden der vier Tage S 85,-- Tagesgebühr und S 156,80 Reisekosten, insgesamt über einen Betrag von S 967,20.
In seiner Eingabe vom 18. März 1998 beantragte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über seine Reisegebühren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung von Reisegebühren für die Dienstverrichtungen vom 1., 5. und 18. August sowie vom 6. November 1997 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 47 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) für Justizwachebeamte für die mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch bei mit Wirtschafts- und Arbeitsbetrieben verbundenen Gängen und auswärtigen Dienstverrichtungen in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4 leg. cit. bestehe. Gemäß § 47 Abs. 2 seien die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren in besonderen Vorschriften geregelt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung habe die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen sei, wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt werde.
Die belangte Behörde habe mit Erlass vom 4. Juli 1997 die Dienststellenleiter im Bereich der Justizanstalten auf die gemäß § 47 RGV bestehende Rechtslage hingewiesen, insbesondere darauf, dass Krankenhausbewachungen in justizexternen Einrichtungen sowie mit der Gefangenenaufsicht und mit dem Wirtschafts- und Arbeitsbetrieb verbundene Dienstverrichtungen in der Außenstelle von Justizanstalten regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen seien. Anspruch auf Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift - sowohl Reisekostenvergütung als auch Tages- und Nächtigungsgebühr - wären in diesen Fällen auf Grund der Bestimmung des § 47 Abs. 1 RGV ausgeschlossen. Letztlich sei darauf hingewiesen worden, dass lediglich im Fall einer Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes die nachgewiesenen Kosten der bewilligten Benützung eines Massenbeförderungsmittels gemäß § 47 Abs. 3 RGV ersetzt werden könnten. Die belangte Behörde habe mit diesem Erlass lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen, ohne dass hiedurch eine Änderung der Rechtslage habe erfolgen können oder erfolgt wäre. Auch könnten aus einzelnen liquidierten Reiserechnungen für Krankenhausbewachungen in justizexternen Krankenhauseinrichtungen entgegen den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift keine Ansprüche abgeleitet werden.
Bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Dienstverrichtungen handle es sich um die Bewachung eines Insassen in einem Krankenhaus. Er habe daher anstelle der üblichen Dienstverrichtung in der Justizanstalt eine ebenfalls routinemäßige, charakteristische Dienstverrichtung in einem Krankenhaus versehen. Für diese außerhalb seines Dienstortes in H vollzogene Dienstverrichtung und das Zurücklegen der Wegstrecke von Innsbruck nach H und zurück stünden daher die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die ausnahmsweise Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei nicht belegt.
Die Bewachung eines Insassen im Krankenhaus stelle eine mit dem regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt verbundene Dienstverrichtung dar. Die justizanstaltsinternen Krankenabteilungen bzw. Spitäler seien nicht dazu geeignet, sämtliche Krankheiten bzw. Unfälle von Insassen zu behandeln, sodass es in sämtlichen Justizanstalten laufend dazu komme, Insassen in öffentlichen Krankenhäusern unter Bewachung von Justizwachebeamten unterzubringen.
§ 47 Abs. 1 RGV schließe damit für auswärtige Dienstverrichtungen jeden Anspruch auf Gebühr nach § 4 leg. cit. grundsätzlich aus. Unter diese Gebühren fielen sowohl die Reisekostenvergütung als auch die Tages- und Nächtigungsgebühr.
Eine besondere Vorschrift im Sinn des § 47 Abs. 2 RGV bestehe nicht. Auch sei ein besonderer Mehraufwand nicht erkennbar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren gemäß §§ 5 f und 13 RGV durch unrichtige Anwendung des § 47 Abs. 1 leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er vor, dass die belangte Behörde ihre abschlägige Entscheidung auf § 47 Abs. 1 RGV stütze. Nach dieser Bestimmung komme es darauf an, ob die Dienstverrichtung, im Zug derer die Dienstreise angefallen sei, zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt gehöre und welche Entfernungen zurückzulegen seien. Die belangte Behörde habe zu diesen beiden Fragen keinerlei Erhebungen gepflogen und keinerlei Feststellungen getroffen. Sie wäre ansonsten zum Ergebnis gekommen, dass es sich um keine in den regelmäßigen Anstaltsbetrieb fallende Dienstverrichtung gehandelt habe und dass die Entfernung zwischen der Justizanstalt und dem Krankenhaus H 16 km betrage. Nach Maßgabe der aus den folgenden Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit hervorgehenden Relevanz erweise sich der angefochtene Bescheid daher als formell rechtswidrig.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, dass aus § 47 Abs. 1, 2 und 3 RGV, insbesondere aus der Formulierung "Gänge und auswärtige Dienstverrichtungen" und der Normierung einer besonderen Bewilligungspflicht für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ganz klar hervorgehe, dass diese Norm nur ganz kurze Distanzen zum Gegenstand habe. Beim gegenwärtigen Standard des Verkehrswesens und der üblichen Art, Wegstrecken zurückzulegen, sei es ausgeschlossen, dass bei Entfernungen von erheblich mehr als zwei Kilometer die Zurücklegung dieser Wegstrecke zu Fuß und die besondere Bewilligung der Benützung von Massenbeförderungsmitteln vorausgesetzt würden. Für eine Distanz von 16 km - für eine Wegstrecke - komme § 47 RGV daher nicht in Betracht, weil solche Entfernungen außerhalb des von ihr vorausgesetzten Rahmens lägen.
Das weitere Erfordernis, dass die Dienstverrichtung zum regelmäßigen Anstaltsbetrieb gehöre, stehe damit in einem engen Zusammenhang. Eine Justizanstalt stelle keinen Betrieb für in kleinerer oder größerer Entfernung zu erbringende Leistungen dar. Der "Dienstbetrieb der Justizanstalt" finde im Wesentlichen innerhalb ihrer eigenen baulichen Grenzen statt und dieser Bereich werde durch die Gefangenenaufsicht regelmäßig höchstens dann erweitert, wenn etwa noch ein landwirtschaftlicher Betrieb zur Justizanstalt gehöre. Dies sei einer jener Fälle, in dem regelmäßige Dienstverrichtungen außerhalb des eigentlichen räumlichen Dienststellenbereichs anfielen. Auch sonst könne das Regelmäßigkeitserfordernis für "auswärtige Dienstverrichtungen" nur dann erfüllt sein, wenn der ständige Anstaltsbetrieb so organisiert sei, dass er derartige Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle laufend notwendig mache.
Krankheit gehöre per definitionem nicht zum Regelmäßigen, weil sie eine Störung des normalen (gesunden) Zustandes darstelle. Auch im Rahmen des Betriebes einer Justizanstalt stelle sich jede ernsthafte, insbesondere jede einen Spitalsaufenthalt erfordernde Erkrankung als ein Störfall außerhalb des Regelmäßigen dar. Dies gelte ganz speziell auch in Ansehung der Dienstverrichtung der einzelnen Justizwachebeamten. Im Rahmen der Dienstverrichtung eines einzelnen Justizwachebeamten sei es sehr selten, dass ein Häftling so schwer erkranke, dass er ins Spital gebracht und dort bewacht werden müsse.
Hinzu komme, dass die Spitalsversorgung nicht im Dienstort erfolgt sei - obgleich dies eine Landeshauptstadt mit entsprechender Ausstattung an Krankenanstalten sei - sondern außerhalb von diesem. Die Regelmäßigkeit (der Dienstverrichtung) im beschränkten räumlichen Umkreis einer Justizanstalt liege nicht vor.
Der Erlass der belangten Behörde vom 4. Juli 1997 habe für die gegenständliche Entscheidung keine Bedeutung. Es liege kein Fall des § 47 RGV vor, sodass die §§ 5 ff und 13 leg. cit. zum Tragen kämen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich als Verordnung (u.a.) nach § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) erlassene RGV nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung des GÜG (mit 1. Februar 1956; siehe Art. IX Abs. 1 der GÜG-Novelle 1956, BGBl. Nr. 56) auf Grund des Abs. 1 des § 92 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz weitergalt. Trotz ersatzloser Aufhebung des § 92 (Stammfassung) des Gehaltsgesetzes 1956 durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 steht sie weiterhin auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung. Soweit eine Bestimmung der RGV (in der Stammfassung) diese Vorschrift als Verordnung bezeichnet, ist dies im Sinn dieser Ausführungen als überholt anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 98/12/0092).
Im Beschwerdefall ist nach dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der geltend gemachten Ansprüche die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133, idF der Novelle BGBl. Nr. 375/1996 anzuwenden. Die grundlegende Neufassung des § 47 RGV, insbesondere dessen Abs. 2, durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127/1999, findet daher keine Anwendung.
Das I. Hauptstück der RGV enthält in seinen §§ 1 bis 38 die "Gemeinsamen Bestimmungen", während ihr II. Hauptstück die (für einzelne nach ihrer Verwendung unterschiedene Gruppen geltenden) "Sonderbestimmungen" (§§ 39 ff leg. cit.) trifft.
Nach § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannte - nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise (lit. a) erwächst.
Eine Dienstreise liegt gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz RGV vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 km beträgt.
Nach § 2 Abs. 5 RGV ist der Dienstort die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, in der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Die §§ 47 und 48 RGV (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) betreffen Sonderbestimmungen für "Justizwachebeamte und Jugenderzieher an Justizanstalten".
Die im Beschwerdefall anzuwendende Fassung des § 47 RGV (Abs. 3 idF der Novelle BGBl. Nr. 288/1988; die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung) lautet:
"(1) Für die mit dem regelmäßigen Dienstbetriebe der Justizanstalt, und zwar sowohl bei der Gefangenenaufsicht als auch im Wirtschafts- und Arbeitsbetriebe verbundenen Gänge und auswärtigen Dienstverrichtungen besteht in der Regel kein Anspruch auf Gebühren nach § 4.
(2) Die für diese Dienste allenfalls anfallenden Gebühren sind in besonderen Vorschriften geregelt.
(3) Wenn ausnahmsweise die Benützung eines Massenbeförderungsmittels bewilligt und dieses auch tatsächlich benützt wird, so hat die Reisekostenvergütung nach der niedrigsten Klasse des Massenbeförderungsmittels zu erfolgen, wobei auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen ist."
Eine Vorschrift im Sinn des § 47 Abs. 2 RGV wurde während der Geltung dieser Bestimmung nicht erlassen.
Reisegebühren haben nach § 1 Abs. 1 RGV den Zweck, den Mehraufwand zu ersetzen, der den Beamten aus einem der in den lit. a bis lit. d umschriebenen Anlässe (hier: aus einer Dienstreise nach § 2 Abs. 1 RGV) erwachsen ist, wobei der Ersatz in der Regel in pauschalierter Form vorgenommen wird.
Damit steht auch die für Justizwachebeamte geltende Sonderbestimmung des § 47 Abs. 1 RGV im Einklang, schließt sie doch einen Gebührenanspruch nach § 4 leg. cit. für die von ihr erfassten Dienstverrichtungen nur "in der Regel" aus.
§ 47 Abs. 1 RGV geht dabei - wie sich aus dem Zusammenhang mit Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt - offenkundig davon aus, dass bei den von ihr angesprochenen Dienstleistungen dem Beamten kein Mehraufwand erwächst.
Der Ausschlusstatbestand des § 47 Abs. 1 RGV ist hingegen dann nicht anzuwenden, wenn die Dienstverrichtung den Kreis des regelmäßigen Dienstbetriebes einer Justizanstalt überschreitet oder wenn dem Justizwachebeamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung, die zwar zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt zählt, typologisch betrachtet Mehraufwendungen im Sinn des § 1 RGV entstehen (vgl. das genannte hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 2000/12/0095).
Weiters ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9. September 1977, Zl. 1231/77 (Slg. 9381/A = nur Leitsatz), ausgesprochen, dass die Beaufsichtigung kranker Gefangener in den hiefür vorgesehenen Abteilungen der Krankenanstalten zu den regelmäßigen und in der Natur des Dienstes gelegenen Dienstverrichtungen eines Justizwachebeamten im Sinn des § 20 Abs. 3 RGV zähle. Das zitierte Erkenntnis hatte, wie schon aus der Bezugnahme auf § 20 Abs. 3 RGV erhellt, eine Dienstverrichtung eines Justizwachebeamten in seinem Dienstort zum Gegenstand, sodass hieraus auf den vorliegenden Fall einer Dienstverrichtung außerhalb des Dienstortes (einer Dienstreise) noch nichts abgeleitet werden kann. Soweit in diesem Erkenntnis weiter ausgeführt wird, § 47 Abs. 1 RGV lasse erkennen, dass auswärtige Dienstverrichtungen im Zusammenhang mit der Gefangenenaufsicht "schlechthin" zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt zählten, ist auch diese Aussage vor dem Hintergrund des konkreten Anlassfalles - die Beaufsichtigung von Häftlingen in einer Krankenanstalt im Dienstort - zu sehen.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, kann anhand des angefochtenen Bescheides nicht gesagt werden, ob die beschwerdegegenständlichen auswärtigen Dienstverrichtungen (den Beschwerdebehauptungen zufolge Dienstreisen zu einem 16 km von der Dienststelle entfernten, außerhalb des Dienstortes liegenden Krankenhaus) zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt Innsbruck zählten. Mag auch die Bewachung eines Insassen in einer justizanstaltsinternen Krankenabteilung bzw. einem derart integrierten Spital oder in einer im Dienstort gelegenen Krankenanstalt zum regelmäßigen Dienstbetrieb der Justizanstalt gehören, ist im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass die Bewachung eines Häftlings in einer außerhalb der Ortsgemeinde der Dienststelle, 16 km von dieser entfernten Krankenanstalt in Anbetracht der größeren Entfernung, die der Justizwachebeamte zur Erfüllung des Dienstauftrages zurückzulegen hat, eine besondere Dienstverrichtung darstellt, aus der dem Beamten überdies auch ein Mehraufwand erwächst. Maßgeblich ist die konkrete Organisation der Justizanstalt, ob sie etwa auf die regelmäßige Unterbringung von Insassen in einer Krankenanstalt, außerhalb ihrer Ortsgemeinde in der Weise ausgerichtet ist, dass einem Justizwachebeamten die Dienstverrichtung in der Krankenanstalt ohne den für eine Dienstreise typischen Aufwand ermöglicht wird, etwa durch dienstgeberseitig beigestellte Beförderungsmittel.
Da die belangte Behörde unzutreffend vom Ausschluss des Gebührenanspruches nach § 47 Abs. 1 RGV ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde vorerst die aufgezeigten fehlenden Feststellungen zu treffen und anhand dieser Feststellungen den Ausschlusstatbestand des § 47 Abs. 1 RGV zu prüfen haben; sollte sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer erbrachten auswärtigen Dienstverrichtungen außerhalb des regelmäßigen Dienstbetriebes im Sinn des § 47 Abs. 1 RGV lagen oder - trotz ihrer Regelmäßigkeit iSd § 47 Abs. 1 RGV - dem Beamten typologisch einen Mehraufwand verursachten, wird die Gebührlichkeit der im Antrag vom 22. Jänner 1998 geltend gemachten Ansprüche nach den §§ 4 ff RGV zu prüfen sein.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501; die vom Beschwerdeführer im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 30. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998120493.X00Im RIS seit
23.04.2002