RS OGH 1954/4/7 3Ob246/54

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Veröffentlicht am 07.04.1954
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Norm

AußStrG §9 B1

Rechtssatz

Gegen Beschlüsse des Vormundschaftsgerichtes kann ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn durch den Beschluß Interessen des unter Vormundschaft Stehenden verletzt oder jemandem eine Leistung auferlegt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 246/54
    Entscheidungstext OGH 07.04.1954 3 Ob 246/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006299

Dokumentnummer

JJR_19540407_OGH0002_0030OB00246_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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