Norm
AußStrG §9 B1Rechtssatz
Gegen Beschlüsse des Vormundschaftsgerichtes kann ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden, wenn durch den Beschluß Interessen des unter Vormundschaft Stehenden verletzt oder jemandem eine Leistung auferlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006299Dokumentnummer
JJR_19540407_OGH0002_0030OB00246_5400000_001