TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 2000/03/0113

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

L65501 Fischerei Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1175;
ABGB §7;
FischereiG Bgld 1949 §16 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §17 Abs1;
FischereiG Bgld 1949 §17 Abs2;
FischereiG Bgld 1949 §17 Abs6;
FischereiG Bgld 1949 §17 Abs7;
FischereiV Bgld 02te 1953;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Riedinger, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde

1. der OM, 2. der SM, beide in E, 3. der WF, und 4. der GZ, die letzteren beiden in Wien, alle vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. März 1999, Zl. 4a-A-C8543/1-1999, betreffend Genehmigung der Verpachtung gemäß § 17 Abs. 2 Bgld. Fischereigesetz (mitbeteiligte Partei: Sportfischereiverein G, vertreten durch den Obmann A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Burgenland zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von je EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See vom 27. Jänner 1999 wurde die Verpachtung des Fischereireviers "L" im Wege der öffentlichen Versteigerung an den mitbeteiligten Verein um den jährlichen Pachtschilling von S 60.000,-- "mit Wertsicherung" genehmigt. Grundlage dieser Genehmigung war die vom Fischereirevierverwalter H. L. am 28. November 1998 durchgeführte öffentliche Versteigerung, bei der dem mitbeteiligten Verein als Meistbietenden der Zuschlag erteilt wurde.

Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen (die zu 42 % Eigentümer des Fischereireviers "L" sind) erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausschreibung der Verpachtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. Es handle sich im vorliegenden Fall um keine Verlängerung eines bestehenden Pachtverhältnisses gemäß § 17 Abs. 7 Bgld. Fischereigesetz, sondern um die Neuverpachtung des Reviers "L". Nur bei einer Verlängerung des Pachtverhältnisses hätte die Verpflichtung bestanden, den mindestens gleichen Pachtschilling wie bisher für die weitere Pachtperiode zu bezahlen. Da der bisherige Pächter kein derartiges Ansuchen bei der Behörde eingebracht habe, sei die öffentliche Versteigerung dieses Pachtreviers durch den Fischereirevierverwalter einzuleiten und durchzuführen gewesen. Der Ausrufpreis sei anlässlich der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung im Jahre 1988 mit S 35.000,-- festgesetzt worden, nunmehr sei die Festsetzung mit S 60.000,-- erfolgt. Ein Vergleich mit den Verpachtungen der übrigen L-Reviere ergebe, dass dieser Ausrufpreis höher gelegen sei als die in den übrigen L-Revieren im Wege der öffentlichen Versteigerung erzielten Pachtschillinge (L VIII S 59.584,--, LK S 9.480,--, L III S 37.000,--). Von den Beschwerdeführern sei nicht vorgebracht worden, dass der Pächter seinen vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Da der mitbeteiligte Verein auch als bisheriger Pächter den Verpflichtungen nachgekommen sei, bestehe kein Grund zur Annahme, dass er diese Verpflichtungen in Zukunft nicht erfüllen werde.

Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 810/99-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. April 2000, B 810/99-8, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 des Bgld. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 1/1949 (im Folgenden: FG), sind aus den Fischwässern, die nicht zu Eigenrevieren erklärt werden, Pachtreviere derart zu bilden, dass jedes solches Revier den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 tunlichst entspricht.

§ 17 FG trifft für die Verpachtung solcher Reviere folgende Regelungen:

"(1) Die Fischerei in den einzelnen so gebildeten Pachtrevieren ist durch den Fischereirevierausschuss (§ 27) in öffentlicher Versteigerung an die Meistbietenden in der Regel ohne räumliche Unterteilung zu verpachten.

(2) Die Verpachtung bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem Pächter anzunehmen ist, dass er den ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

(3) Die näheren Vorschriften über den Vorgang bei der Verpachtung werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(4) Zur Pachtung sind jene Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann, nicht zuzulassen.

(5) Ortsgemeinden und agrarische Gemeinschaften sind zur Pachtung nicht zuzulassen.

(6) Eine Mehrheit von Personen (Gesellschaft) kann zur Pachtung zugelassen werden, mit Ausschluss jener Personen, die von der Pachtung gemäß Absatz 2, 4 und 5 ausgeschlossen sind, vorausgesetzt, dass die Fischerei unter einheitlicher Leitung eines Mitgliedes erfolgt. Die Höchstzahl der Mitglieder ist vom Revierausschusse (§ 27) festzustellen. Die Namen der Mitglieder und des die Leitung ausübenden Mitgliedes sind vor Vertragsabschluss bekannt zu geben. Eine Neuaufnahme von Mitgliedern ist nur mit Bewilligung des Revierausschusses zulässig. Die Mitglieder der Gesellschaft müssen mit einer Bestätigung versehen sein, mit der das zur Leitung der Fischerei bestimmte Mitglied die Mitgliedschaft zur Gesellschaft bescheinigt (§ 63, Abs. 1).

(7) Die Pachtdauer beträgt 10 Jahre; sie kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Zustimmung des Fischereiausschusses (§ 27) und der Fischereiberechtigten auf höchstens weitere 10 Jahre ohne neuerliche Versteigerung verlängert werden, wenn der Pächter seinen Verpflichtungen zeitgerecht vollkommen nachgekommen ist, sich keiner Übertretung dieses Gesetzes schuldig gemacht hat und mindestens den gleichen Pachtschilling wie bisher für die weitere Pachtperiode zu entrichten sich verpflichtet. Das Begehren nach Pachtverlängerung kann vom Pächter erst im letzten Pachtjahre gestellt werden und muss wenigstens 3 Monate vor Ablauf der Pachtzeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

(8) Im Falle eines Zuwachses oder Abfalles am Pachtreviere erfährt der Pachtschilling eine Ermäßigung oder Erhöhung, die mangels eines Übereinkommens zwischen dem Pächter und dem Revierausschusse (§ 27) mit Ausschuss des Rechtsweges festzusetzen ist."

Gemäß § 18 Abs. 2 FG hat die Landesregierung Vorschriften über die Form der Pachtverträge und die darin aufzunehmenden Bedingungen durch Verordnung festzusetzen.

Gemäß § 3 der gemäß dieser Bestimmung erlassenen

2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953 i.d.F. LGBl. Nr. 26/1973, ist die Fischerei in den Pachtrevieren im Wege der öffentlichen Versteigerung durch den Fischereirevierausschuss zu verpachten. Die Versteigerung ist im Landesamtsblatte auszuschreiben. Die Versteigerungsbedingungen sind in den Ortsgemeinden, in denen das Fischwasser liegt, vier Wochen vor dem Tage der Versteigerung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden, wobei jedoch Anbote von Personen, denen die Ausstellung einer Fischereikarte verweigert werden kann und Anbote der in § 17 Abs. 5 FG genannten Körperschaften außer Betracht zu bleiben haben.

Gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind die Pachtverträge schriftlich abzufassen. Die Verträge haben Bestimmungen über alle Verpflichtungen der Pächter, insbesondere jene zur Einsetzung von Fischbrut und Setzlingen, zu enthalten. Bei Verträgen, die mit einer Gesellschaft geschlossen werden, sind die Namen aller Mitglieder und des die Leitung ausübenden Mitgliedes anzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 2 FG hat die Landesregierung, solange Revierausschüsse nicht gebildet sind, Fischereirevierverwalter zu bestellen, denen alle dem Fischereirevierausschusse zukommenden Rechte und Pflichten obliegen. Das Gleiche gilt, wenn ein Revierausschuss seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchführt.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass in dem vorliegenden Falle, in dem die Verpachtung des Revieres mit Zuschlag an den bisherigen Pächter erfolgt sei, § 17 Abs. 7 FG analog angewendet werden müsse. In einem Fall - wie dem vorliegenden - da das Interesse des Pächters an einer faktischen Verlängerung des Pachtverhältnisses bekannt gewesen sei, müsste auch bei einer öffentlichen Versteigerung der Rufpreis mindestens dem Pachtschilling für die Vorperiode entsprechen. Da der Verpächter keinen Einfluss darauf habe, ob der bisherige Pächter einen Antrag auf Verlängerung der Pacht stelle, könne es nicht angehen, dem Pächter die Umgehung des § 17 Abs. 7 FG, wonach der Pachtschilling bei einer Verlängerung mindestens dem Pachtschilling der Vorperiode zu entsprechen habe, dadurch zu ermöglichen, dass er eine neuerliche öffentliche Versteigerung provoziere. Um diese Umgehungsmöglichkeit hintanzuhalten, müsse in solchen Fällen der Rufpreis mindestens dem bisher gezahlten Pachtschilling entsprechen. Nur so sei eine im Sinne des FG gesetzwidrige Schädigung des Verpächters hintanzuhalten.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann nicht gefolgt werden. § 17 Abs. 7 FG bezieht sich im Zusammenhang mit der Festlegung des Pachtschillings mindestens in der Höhe des bisherigen Pachtschillings auf den Fall, dass ein Pachtverhältnis ohne neuerliche Versteigerung auf Antrag des Pächters auf höchstens weitere zehn Jahre verlängert wird. Das FG trifft für den Fall, dass der bisherige Pächter auf Grund einer neuerlichen Versteigerung das Pachtrevier neuerlich pachtet, im Hinblick auf den Pachtschilling keine Regelung. Eine analoge Anwendung kommt im Verwaltungsrecht nur im Falle einer "echten Lücke" bzw. einer "planwidrigen Lücke" in Betracht. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden ist, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist (vgl. dazu Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes8, S. 58, Rz 136, und u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/10/0149). Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 7 FG kann eine derart unvollständig gebliebene Regelung nicht abgeleitet werden (vgl. zur eingeschränkten Zulässigkeit der Analogie im Verwaltungsrecht Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 103 f). Es kann auch keine Rede davon sein, dass im vorliegenden Fall eine unzulässige Umgehung des § 17 Abs. 7 FG vorliegt. Der Gesetzgeber räumt vielmehr dem bisherigen Pächter unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. eine bestimmte Mindesthöhe des Pachtschillings) die einmalige Möglichkeit ein, das Pachtverhältnis maximal für zehn Jahre zu verlängern. Wenn der bisherige Pächter diesen Weg nicht gehen will, räumt ihm das Gesetz in gleicher Weise die Möglichkeit ein, sich an der neuerlichen Versteigerung des Pachtreviers zu beteiligen und im Falle des Zuschlages an ihn neuerlich ein Pachtverhältnis einzugehen. In diesem Fall setzt sich der bisherige Pächter dem Risiko aus, dass ein viel höherer Pachtschilling als der bisherige bei der Versteigerung herauskommt und dass ein anderer Meistbietender allenfalls den Zuschlag erhält. Weder das FG noch die angeführte 2. Fischereiverordnung trifft eine Regelung darüber, in welcher Höhe der Rufpreis für die Verpachtung eines Pachtreviers im Falle der vorgesehenen öffentlichen Versteigerung festzusetzen ist. Auf die von den Beschwerdeführerinnen gerügte Argumentation der belangten Behörde betreffend den gewählten Rufpreis muss daher nicht näher eingegangen werden. Der Gesetzgeber überlässt diesen Aspekt im Rahmen der Versteigerung eines Pachtreviers privatautonomer Gestaltung. Diese Nichtregelung des Rufpreises, von dem bei einer öffentlichen Versteigerung gemäß § 17 Abs. 1 FG auszugehen ist, stößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal sich der Fischereirevierverwalter im vorliegenden Fall im Sinne der Regelung des § 16 Abs. 2 FG an den Pachtschillingen für die in der Nähe gelegenen Pachtreviere orientiert hat.

Weiters meinen die Beschwerdeführerinnen, dass die Ausschreibung der Verpachtung deshalb nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat, weil ein Verein keine Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 6 FG sei.

Auch mit dieser Ansicht sind die Beschwerdeführerinnen nicht im Recht. § 17 Abs. 6 FG bezieht sich auf die Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1175 ABGB. Bei einem Verein, der eine juristische Person ist, handelt es sich nicht um eine Mehrheit von Personen im Sinne des § 17 Abs. 6 FG. Diese Bestimmung kommt also im vorliegenden Fall gar nicht zur Anwendung. Auf das weitere Beschwerdevorbringen dazu braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Wenn die Beschwerdeführerinnen weiters meinen, die vorliegende Verpachtung hätte auf Grund des zu geringen Rufpreises nicht genehmigt werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz FG die Genehmigung der Verpachtung zu versagen ist, wenn von dem Pächter anzunehmen ist, dass er den ihm vertraglich und gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

Die Beschwerdeführerinnen rügen weiters, dass die vorliegende öffentliche Versteigerung gegen § 17 Abs. 1 und § 28 FG verstoßen habe, weil sie durch einen Fischereirevierverwalter vorgenommen worden sei, der ohne jegliche Einflussnahme durch die Fischereiberechtigten vor Jahren bestellt worden sei. Sie seien dadurch in ihrem Recht auf Bestellung und auf Einschreiten des zuständigen Fischereirevierausschusses gemäß diesen Bestimmungen verletzt.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Gemäß § 28 Abs. 1 FG werden die Ausschussmitglieder und die Ersatzmänner auf Grund eines von den Fischereiberechtigten erstatteten Vorschlages von der Landesregierung ernannt. Solange Revierausschüsse nicht gebildet sind, hat die Landesregierung gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. Fischereirevierverwalter zu bestellen, denen alle dem Fischereirevierausschusse zukommenden Rechte und Pflichten obliegen. Nach diesen Regelungen kommt einem Fischereiberechtigten ein Recht auf Mitwirkung an der Bestellung von Mitgliedern des Fischereirevierausschusses und allenfalls ein Recht auf Einschreiten des zuständigen Fischereirevierausschusses immer nur in dem Falle zu, dass derartige Ausschüsse gebildet werden bzw. wurden. Für den Fall, dass solche Ausschüsse noch nicht eingesetzt wurden, sieht der Gesetzgeber - wie dies im vorliegenden Fall erfolgt ist - ohne Beschränkung die Einsetzung eines von der Landesregierung bestellten Fischereirevierverwalters vor.

Nicht zutreffend ist es weiters, wenn die Beschwerdeführerinnen meinen, die Art der Wertsicherung des Pachtschillings hätte im Genehmigungsbescheid angeführt werden müssen. Gegenstand der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 2 FG ist die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung vorzunehmende Verpachtung eines Pachtreviers. Die näheren Regelungen über das Pachtverhältnis ergeben sich aus den der Niederschrift über die Versteigerungsverhandlung angeschlossenen Pachtbedingungen (u.a. eine Wertsicherung des Pachtschillings). Die von der belangten Behörde genehmigte Verpachtung wurde von den Behörden ausreichend unter Hinweis auf die am 28. November 1998 stattgefundene öffentliche Versteigerung des verfahrensgegenständlichen Pachtreviers "L" bestimmt. Zu einer näheren Konkretisierung dieser Verpachtung hat es weder der Angabe des jährlichen Pachtschillings noch der vorgesehenen Wertsicherung dieses Pachtschillings im Spruch des angefochtenen Bescheides bedurft.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz, i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 30. Jänner 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030113.X00

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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