Norm
ZPO §575 Abs3Rechtssatz
Aus der Verspätung von zwei Tagen bei Stellung des Exekutionsantrages kann bei vernünftiger Überlegung nicht geschlossen werden, daß die klagende Partei ihre Absicht, ehestens die Grundstücke zu übernehmen, aufgegeben habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044977Dokumentnummer
JJR_19540410_OGH0002_0020OB00263_5400000_001