RS OGH 1954/4/10 2Ob942/53 (2Ob943/53)

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Veröffentlicht am 10.04.1954
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Norm

EheG §49 A1c

Rechtssatz

Mag auch der Ausdruck "Dreckblunze" mit Rücksicht auf das Milieu der Streitteile nicht ins Gewicht fallen, so ist doch auch in den Kreisen, denen die Ehegatten angehören, eine Beschuldigung "die Frau habe eine Goschn wie eine Schleiferin" eine schwere Beleidigung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 942/53
    Entscheidungstext OGH 10.04.1954 2 Ob 942/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056785

Dokumentnummer

JJR_19540410_OGH0002_0020OB00942_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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