Norm
ABGB §862Rechtssatz
Die Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, er werde bis zu einem bestimmten Termin dem Pachtwerber im Wort bleiben und eine anderweitige Verfügung unterlassen, bedeutet ein einseitiges Anbot mit Bindungsfrist. Schadenersatzanspruch wegen Nichteinhaltung dieser Frist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015819Dokumentnummer
JJR_19540410_OGH0002_0020OB01024_5300000_001