RS OGH 1954/4/14 1Ob269/54, 3Ob221/97i, 2Ob285/01b

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Veröffentlicht am 14.04.1954
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Norm

ABGB §302 A
ABGB §427

Rechtssatz

Eine Wohnungseinrichtung ist nur dann als eine Gesamtsache anzusehen, wenn die Einrichtung durch gleichen Stil und gegenseitige Anpassung eine künstlerische Einheit bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009997

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0010OB00269_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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