Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Eine Wohnungseinrichtung ist nur dann als eine Gesamtsache anzusehen, wenn die Einrichtung durch gleichen Stil und gegenseitige Anpassung eine künstlerische Einheit bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0009997Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00269_5400000_001