Norm
AO §2Rechtssatz
Der Gemeinschuldner muß den ihm im Ausgleichsvorschlag unterlaufenen Irrtum gegen sich gelten lassen, ohne ihn durch ein Rechtsmittel oder durch Anfechtung beseitigen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0051402Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00230_5400000_001