Norm
ABGB §1325 D8Rechtssatz
Einem zwischen Schädiger und Beschädigten abgeschlossenen (den Schadenersatzanspruch des letzteren betreffenden) Vergleich kann ersterer nicht den Anspruch des Sozialversicherungsträgers nach § 1542 RVO entgegenhalten, wenn er von der Sozialversicherungspflicht des Beschädigten Kenntnis haben mußte; daß ihm der Übergang der Ansprüche auch bewußt gewesen sein mußte, ist nicht wesentlich, sondern lediglich, ob er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Versicherungsanspruches und damit des Rechtsüberganges kannte (vgl auch 2 Ob 336/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0030998Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0030OB00781_5300000_002