Norm
ABGB §216Rechtssatz
Die Vorschriften über das Anhaltungsverfahren beziehen sich nur auf Geisteskranke und auf Einweisungen, die vor oder während eines Entmündigungsverfahrens notwendig werden. Eine wegen Trunksucht bereits entmündigte Person kann zwangsweise in eine Trinkerheilstätte eingewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049152Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0010OB00252_5400000_001