RS OGH 1954/4/14 2Ob284/54, 6Ob584/79, 8Ob557/82, 1Ob714/84, 4Ob2351/96f, 7Ob190/99p, 8Ob27/03h, 8Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1954
beobachten
merken

Norm

ZPO §111
ZPO §115
ZPO §116 I

Rechtssatz

Wenn der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im § 111 ZPO vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 115 ZPO, noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des § 116 ZPO kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 284/54
    Entscheidungstext OGH 14.04.1954 2 Ob 284/54
    Veröff: SZ 27/102
  • 6 Ob 584/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 584/79
    nur: Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig. (T1) Veröff: JBl 1980,267
  • 8 Ob 557/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 557/82
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 714/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 714/84
    nur T1; Veröff: RZ 1986/3 S 9 = ÖA 1986,25
  • 4 Ob 2351/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2351/96f
    nur T1
  • 7 Ob 190/99p
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 190/99p
    Vgl; Veröff: SZ 72/155
  • 8 Ob 27/03h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 Ob 27/03h
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 93/06v
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 93/06v
    Vgl; nur T1; Beisatz: Diese Nichtigkeit kann nur in jenem Verfahren wahrgenommen werden, in dem die Bestellung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsfestsetzungsverfahren und Unterhaltsvorschussverfahren nach UVG sind bereits wegen mangelnder Parteienidentität nicht dasselbe Verfahren. (T3)

Schlagworte

§ 111 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036432

Dokumentnummer

JJR_19540414_OGH0002_0020OB00284_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten