Norm
ZPO §111Rechtssatz
Wenn der Beklagte erst während des Prozesses seine Wohnung gewechselt hat, war bei allen folgenden Zustellungen das im § 111 ZPO vorgesehene Verfahren zu beobachten. Weder eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 115 ZPO, noch die Zustellung an den Kurator im Sinne des § 116 ZPO kamen in Frage. Wurde aber ein Kurator nach § 116 ZPO bestellt, obwohl die Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen, so war die Zustellung an denselben gegen die Partei, für welche er bestellt wurde, nichtig und der mit dem Kurator durchgeführte Prozeß und die etwa gefällten Entscheidungen im Sinne des § 477 Z 4 ZPO ebenfalls nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036432Dokumentnummer
JJR_19540414_OGH0002_0020OB00284_5400000_001