TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/30 98/12/0048

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Veröffentlicht am 30.01.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1997/I/061;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Dezember 1997, Zl. 27 1200/21-I/11/97, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1995 als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Bodenschätzer in der Außendienststelle der Finanzlandesdirektion für Kärnten (im Folgenden FLD) beim Finanzamt V. eingesetzt. Zuvor war er vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 (abgesehen von 2 kurzfristigen Dienstzuteilungen im Rahmen seiner Ausbildung zu anderen Dienststellen) als Vertragsbediensteter an derselben Dienststelle beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 gehört der Beschwerdeführer auf Grund seiner Überleitungserklärung der Verwendungsgruppe A 2 der Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst" an.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1994 setzte die FLD den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis mit 9. Juni 1989 fest. Die Zeit seiner Beschäftigung als Betriebsstatistiker bei der Landwirtschaftskammer für Kärnten (im Folgenden LWK) vom 2. September 1991 bis 30. Juni 1993 wurde dabei gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) zur Hälfte berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Er beantragte darin, ihm die Zeit bei der LWK gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 zur Gänze anzurechnen. Sein Aufgabengebiet bei der LWK habe Folgendes umfasst (wird näher ausgeführt).

Im Zuge seiner Tätigkeit als Bodenschätzer in der Außenstelle der FLD sei er mit Aufgaben der technischen Durchführung der Bodenschätzung, der Verfassung einschlägiger Gutachten und Stellungnahmen (Verkehrswert, Abgrenzungsfragen der Vermögensarten bei Rechtsmitteln) sowie mit der Unterstützung des technischen Leiters der Bodenschätzung hinsichtlich der Kontrolle der Richtigkeit der unterstellten Berechnungsdaten (Flächenausmaß, Zu- und Abschläge bei innerer und äußerer Verkehrslage) bei der Einheitswertbescheiderlassung betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen betraut. Weiters sei er mit der Information der Grundeigentümer über das Bodenschätzungsverfahren (Vor- und Schlussbesprechungen) befasst, wirke bei der Feststellung der Notwendigkeit von Überprüfungen und Nachschätzungen sowie bei Erledigungen von Berufungen gegen die Bodenschätzungen erster Instanz mit bzw. würden von ihm die Überprüfungen und Nachschätzungen in technischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgeführt. Im Tätigkeitsbereich der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Bereich des Finanzamtes V. sei er als Kleinwaldreferent mit Erhebungen zur Erfassung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe, mit der Auswahl und Bewertung der Ortsstützpunkte, Berechnung des Einheitswertes des landwirtschaftlichen Vermögens, Ertragswertermittlung der Zu- und Abschläge gemäß § 40 BewG, Erhebung und Erfassung der Ertragsbedingungen der gärtnerischen Betriebe, des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Alpen sowie Erstellung der Eingabedaten wie auch mit der Abgabe von fachlichen Stellungnahmen bei der Erledigung von Berufungen betreffend das landwirtschaftliche Vermögen befasst.

Bei einem Vergleich der aufgezeigten Tätigkeiten für die LWK und dem Aufgabenbereich in der Finanzverwaltung ergäben sich seiner Meinung nach zahlreiche gewichtige Anknüpfungspunkte, die für seine Aufnahme in den Bundesfinanzdienst besonders vorteilhaft gewesen seien.

Aus der von der Geschäftsabteilung 5 der FLD am 8. Februar 1995 übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung gehen folgende Aufgaben des Arbeitsplatzes und damit verbundene Tätigkeiten hervor:

"AUFGABEN des ARBEITSPLATZES

1. Durchführung der Bodenschätzung im Bereich der zuständigen Finanzämter;

2. Erstellung der Grundlagen für die Finanzämter zur Durchführung der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens;

3. Verfassung einschlägiger Gutachten und Stellungnahmen (Verkehrswert, Abgrenzungsfragen der Vermögensarten)

4. Kontaktnahme mit anderen Behörden, Ämtern und Kammern, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;

5. Vom techn. Leiter übertragene Sonderaufgaben hinsichtlich der Bewertung

TÄTIGKEITEN

Allgemeines:

1. Mitwirkung bei der Grundlagenerstellung für die Bodenschätzung u. Einheitsbewertung in den zuständigen FA-Bereichen.

2. Auskunftserteilung über Bodenschätzung und Einheitsbewertung betr. land- und forstw. Vermögen.

3. Unterstützung des techn. Leiters hinsichtlich der Kontrolle der Richtigkeit der unterstellten Berechnungsdaten bei der EW-Bescheiderlassung betr. das land- und forstw. Vermögen.

4. Mitwirkung bei der Ausbildung von neu aufgenommenen Bodenschätzern.

1.

Tätigkeitsbereich Bodenschätzung:

1.

Information der Grundeigentümer über das Bodenschätzungsverfahren.

              2.              Mitwirkung bei der Feststellung der Notwendigkeit von Abänderungen bei Überprüfungen und Nachschätzungen.

3.

Auswahl und Vorbewertung der Vergleichsstücke.

4.

Durchführung der Überprüfungen und Nachschätzungen in techn. und verfahrensrechtlicher Hinsicht.

5.

Evidenzhaltung des Karten- und Schriftoperates.

6.

Mitwirkung bei der Erledigung von Berufungen gegen die Bodenschätzungsergebnisse in 1. Instanz.

              2.              Tätigkeitsbereich Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens:

2.1. Erhebungen zur Erfassung der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der landw. Betriebe des FA-Bereiches.

2.2. Auswahl und Bewertung von Ortsstützpunkten.

2.3. Durchführung des Betriebsvergleiches und Ermittlung der Eingabedaten zur Berechnung der Einheitswerte des landw. Vermögens.

2.4. Ermittlung der Zu- und Abschläge gem. § 40 BewG.

2.5. Erhebungen zur Erfassung d. Ertragsbedingungen d. Weinbaubetriebe, d. gärtn. Betriebe, d. Betriebe d. übr. land- u. forstw. Vermögens, Kleinst- und Kleinwaldbetriebe und Erstellung der Eingabedaten.

2.6. Fachl. Stellungnahme bei der Erledigung von Berufungen betr. das land- und forstw. Vermögen.

3.

3.1. Schätzung von Verkehrswerten landw. genutzter Liegenschaften für steuerliche Zwecke und für Bundesinteressen.

3.2. Abgrenzung des land- und forstw. Vermögens zum Grund- und Betriebsvermögen (gem. § 30 BewG)."

Die Geschäftsabteilung 5 hielt dazu fest, dass sich besonders im Bereich der Grundlagenerstellung für die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die vorherige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der LWK vorteilhaft für den Bodenschätzungsdienst auswirke. Weiters werde angemerkt, dass in Zukunft auch das Bodenschätzungsverfahren EDV-unterstützt ablaufen werde und somit auch diese EDV-Kenntnisse von Vorteil seien. Abschließend könne von der Fachabteilung festgehalten werden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der LWK für den Bodenschätzungsdienst von besonderer Bedeutung sei.

Mit Schreiben vom 21. November 1995 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass seine Berufung wegen des nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung nach § 12 Abs. 3 GG 1956 erforderlichen sechsmonatigen Beobachtungszeitraums am Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derzeit (mangels Verstreichens dieses Zeitraums) nicht erledigt werden könne. Die noch erforderlichen Ermittlungen würden von der FLD im Auftrag der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt werden.

Über Aufforderung der FLD listete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Februar 1996 die bei der LWK von ihm erbrachten Tätigkeiten wie folgt auf:

"1. Arbeiten für das LFBIS

(Land- und Forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem)

1.1. Mitwirkung bei der Realisierung des bundesweiten LFBIS-Konzeptes:

Bereinigung und Führung der Stammdaten (Flächen-, Namens- und Adressenänderungen), auch in Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Landwirtschaftsreferat der Bezirkshauptmannschaft, Agrarbezirksbehörde, Österreichisches Statistisches Zentralamt)

1.2. Verstärkte Anwendung der EDV, insbesondere von BTX:

Durchführung einschlägiger LFBIS-Arbeiten mittels vorhandener EDV-Infrastruktur (BTX, PC usw.)

1.3. Einlage von einzelbetrieblichen Ergebnissen agrarstatistischer Erhebungen in die Betriebskarte (LFBIS-Betriebsverzeichnis)

2. Bestandesstatistische Arbeiten

2.1. Die Angaben über die einzelnen Betriebe wurden nach Möglichkeit immer auf dem letzten Stand gehalten. (z.B. Flächen-, Namens- und Adressenänderungen)

2.2. Evidenthaltung einzel- und überbetrieblicher Förderungsmaßnahmen (z.B. Bergbauernzuschuss, Fruchtfolgeförderung, Mineralölsteuervergütung, Regionalzuschuss, Alternativfrüchteförderung.

2.3. Einlage von sonstigen einzelbetrieblichen Angaben (z.B. AIK-Beiblatt)

3. Grundlagenarbeiten

3.1. Ermittlung von Unterlagen für die Bergbauernzuschüsse

-

Einkommen

-

Viehbestand

-

Einheitswert

-

Nutzfläche

3.2. Mithilfe bei den Zonierungsarbeiten

-

Innere Verkehrslage

-

Äußere Verkehrslage

-

Hangneigungen

-

Anteil von Hutweiden an landw. Nutzfläche

-

Klimastufen

-

Seehöhe

3.3. Mithilfe bei der Erstellung des "Neuen Berghöfekatasters" (vornehmlich Erhebungsarbeiten)

Die Erhebung erfolgte mittels Erhebungsformularen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, in Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaftskammern, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, unter Zuhilfenahme von Unterlagen aus dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (BEV, GDB), des Bundesministeriums für Finanzen und allfälliger sonstiger Ressourcen.

Mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde eine Luftbildinterpretation durchgeführt, d.h. es wurden die Nutzungsformen, Waldabgrenzungen, Hutweidenanteil, Abgrenzung zw. landw. Flächen und Grundvermögensflächen, durch einen Bediensteten der Landwirtschaftskammer festgestellt.

Umfang der Erhebung:

In die Gesamtüberarbeitung einbezogen wurden alle mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden ausgestatteten, ganzjährig bewohnten und

bewirtschafteten landw. Betriebe.

Erhebungskriterien:

a) Innere Verkehrslage

-

Hangneigung

-

Trennstücke

-

spezielle Bewirtschaftungseinheiten (z.B. Vorsäßen, Asten, Zuhuben ...)

-

Sonderverhältnisse (Versteinung, Kupierung, Nassstellen, mangelnde Erreichbarkeit)

              b)              Äußere Verkehrslage

-

Erreichbarkeit der Hofstelle

-

Entfernung von der nächsten Bahn- oder Bushaltestelle

-

Entfernung zum nächsten zentralen Ort

-

regionale Lage

-

Sonderverhältnisse (Weg- und Seilbahnerhaltung)

-

Extremverhältnisse (Nicht-erschlossener Betrieb, Witterungsbedingte Abgeschnittenheit)

              c)              Klima/Boden

-

Klimastufe der Hofstelle

-

Ertragsmesszahl der/des Grundstücke/s

-

Bodenklimazahl der Eigentumsflächen

-

Seehöhe der Hofstelle

3.4. Bereitstellung von für die sonstigen Förderungen benötigten Grundlagen

3.5. Mitarbeit bei den vom Bund (mit-)finanzierten Aktionen (z.B. Alternativen, Getreidekontingentierung, Grünbrache)

3.6. Werbung (Mitbetreuung) freiwillig buchführender Voll- und Zuerwerbsbetriebe sowie Nebenerwerbsbetriebe für den 'Grünen Bericht' des Bundes.

3.7. Unterstützung bei sonstigen Erhebungen statistischer Art und diesbezüglichen Auswertungen.

4. Mineralölsteuerrückvergütung

Die Betriebsstatistiker wurden zur Besorgung der der Landwirtschaftskammer auf Grund des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, obliegenden Aufgaben herangezogen. z.B. die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Anzeigen, Handlungen und anderen Mitteilungen sowie die Ermittlung und Bekanntgabe von Umständen, von denen das Bestehen oder die Höhe eines Vergütungsanspruches abhängt.

5. Bundesstatistik

Die Landwirtschaftskammer hat dem Österr. Stat. Zentralamt die Betriebsstatistiker für Arbeiten im Zusammenhang mit Erhebungen auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zur Verfügung gestellt, und zwar für Durchführung der 'Besonderen Ernteermittlung' (Winterweizen, Roggen, Winter- wie Sommergerste, Körnermais und Spätkartoffeln).

Die Betriebsstatistiker sind bei der Durchführung der Erhebungen als Organe des Österr. Stat. Zentralamt tätig gewesen. Das Stat. Zentralamt hat im Sinne der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 BStG 1965 die notwendigen Anordnungen für die Durchführung der Erhebungen direkt erlassen.

6. Sonstiges

6.1. Betreuung und Beratung, sowie Hilfestellung bei Veranstaltungen und Wettbewerben der Landjugend Bezirk Villach. z. B. Organisieren von Veranstaltungen, Kampfrichter bei Wettkämpfen usw.

6.2. Hilfestellung und Beratung von Landwirten bei

-

Förderungen

-

Einheitsbewertung

-

Berufungsschreiben gegen diverse Behörden

-

Kontrolle von Antragsformularen auf Richtigkeit und Vollständigkeit

-

der Lösung von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Probleme."

Mit Schriftsatz vom 8. März 1996 legte die Geschäftsabteilung 5 der FLD der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme vor. Sie führte darin unter Hinweis auf die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers vom 29. Februar 1996 und die Arbeitsplatzbeschreibung für den Bodenschätzdienst - die angeführten Aufgaben habe der Beschwerdeführer als Bodenschätzer zu erfüllen - aus, dass sich bei einem Vergleich des Anforderungsprofils des Bodenschätzers im Finanzdienst mit den Tätigkeiten eines Statistikers für die LWK für die Beurteilung des Verwendungserfolges des Beamten folgende positive ursächliche Zusammenhänge ergäben:

              1.              Insbesondere habe durch die statistischen Grundlagenarbeiten, durch die Betreuung und Beratung von Landwirten und auch durch die intensive Zusammenarbeit mit anderen Behörden die Einschulungszeit für den praktischen Bodenschätzungsdienst wesentlich verkürzt werden können.

              2.              Auch der mit den statistischen Arbeiten verbundene EDV-Einsatz habe bewirkt, dass die Einschulung im Bereich der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ökonomischer gestaltet werden habe können und es daher ebenfalls zu einer Verkürzung der Einschulungszeit gekommen sei.

              3.              Der durch die Vortätigkeit bedingte Kontakt mit der bäuerlichen Bevölkerung habe sich sehr positiv auf die Verhandlungsführung - im Hinblick auf die Durchsetzung des Bodenschätzungsverfahrens - ausgewirkt.

Abschließend könne festgehalten werden, dass die fast zweijährige Vortätigkeit des Beschwerdeführers bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft sich als besonders vorteilhaft für den Bodenschätzungsdienst erwiesen habe.

Mit Schreiben vom 13. Februar 1997 beantragte die belangte Behörde beim damals gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 zuständigen Bundeskanzleramt die Zustimmung zur Vollanrechnung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers bei der LWK. Auf Grund des Ergebnisses der im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen (insbesondere der Stellungnahme der Geschäftsabteilung 5 der FLD vom 8. März 1996) könne nach Ansicht der belangten Behörde vom Vorliegen der dafür gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 notwendigen Voraussetzungen ausgegangen werden.

Die nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 (rückwirkend mit 15. Februar 1997) an Stelle des Bundeskanzleramtes zuständige Abteilung der belangten Behörde antwortete mit Schreiben vom 12. März 1997. Sie verkenne nicht, dass die angeführten Umstände von Vorteil bei der jetzigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bodenschätzer seien, vermeine jedoch, dass sein derzeitiger Arbeitsplatz im hoheitlichen Vollzug der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Aufgaben bestehe und die Betreuung und Beratung von Landwirten sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden nicht von der besonderen Bedeutung sei, die eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 rechtfertigen könnte. Auch als Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes falle selbstverständlich Beratung und Betreuung in einem gewissen Umfang an, doch dies sei ein Ausfluss der behördlichen Manuduktionspflicht und könne als solche nicht gesondert gewertet werden. Was die EDV-Kenntnisse betreffe, werde bemerkt, dass diese bereits auch von Pflichtschulabgängern gefordert werden könnten, wenn auch vielleicht nicht in diesem Umfang. Im Lichte dieser Ausführungen sehe sich die Abteilung nicht in der Lage, dem Antrag näher zu treten.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 1997, mit dem sie die Berufung des Beschwerdeführers abwies und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.

Nach einer ausführlichen Schilderung des Sachverhaltes und der Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, dass aus den von der Geschäftsabteilung 5 der FLD eingeholten Stellungnahmen u.a. hervorgehe, dass sich die mit dem Bereich der Grundlagenarbeiten und des EDV-Einsatzes verbundenen Tätigkeiten vorteilhaft auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten. Aus diesen Gründen sollte der Tätigkeit bei der LWK eine besondere Bedeutung zugemessen werden. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass die im Zuge des vorliegenden Verfahrens angeführten Umstände von Vorteil bei der Tätigkeit im Bodenschätzungsdienst seien, vermeine jedoch, dass der Arbeitsplatz im hoheitlichen Vollzug der in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Aufgaben bestehe und die Betreuung und Beratung von Landwirten sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden nicht von der besonderen Bedeutung sei, die eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 rechtfertigen könne. Auch als Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes falle selbstverständlich Beratung und Betreuung in einem gewissen Umfang an, doch sei dies ein Ausfluss der behördlichen Manuduktionspflicht und könne als solche nicht besonders gewertet werden. Was die EDV-Kenntnisse betreffe, werde bemerkt, dass diese bereits auch von Pflichtschulabgängern gefordert werden könnten, wenn auch vielleicht nicht in diesem Umfang. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Tätigkeiten im Rahmen seiner Beschäftigung als Statistiker bei der LWK für seine erfolgreiche Verwendung als Beamter unbestritten von Vorteil gewesen seien. Von einer besonderen Bedeutung in dem Sinne, dass der durch seine Vortätigkeiten bei der Kammer verursachte Erfolg seiner dienstlichen Verwendung ohne diese Vortätigkeiten nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre, könne jedoch nicht angenommen werden. Aus diesen Erwägungen habe der Berufung nicht stattgegeben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Vollanrechnung einer Vordienstzeit nach § 12 Abs. 3 GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Im Beschwerdefall sind gemäß § 113 Abs. 5 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 297/1995 die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum 30. April 1995 geltenden Fassung anzuwenden, da der Beschwerdeführer vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zum Bund eingetreten ist und dieses ununterbrochen angedauert hat.

Nach § 12 Abs. 1 lit. b GG 1956 in dieser Fassung sind sonstige Zeiten (d.h. - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt - andere Zeiten als die, die kraft Gesetzes zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind) zur Hälfte (bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages) zu berücksichtigen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 5 GG 1956 nur auf die durch die Novelle BGBl. Nr. 297/1995 nunmehr auf drei Jahre zeitlich begrenzte "Halbanrechnung" sonstiger Zeiten (vgl. dazu § 12 Abs. 1 Z. 3 lit. b GG 1956 in der danach geltenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995), die im Beschwerdefall kein Rolle spielt, oder auch auf die davon abweichende Anrechnungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 3 GG 1956 bezieht, auf die in § 12 Abs. 1 Z. 3 (sonstige Zeiten) in lit. a verwiesen wird. Dies deshalb, weil § 12 Abs. 3 GG 1956 sowohl in der Altfassung (vor der Novelle BGBl. Nr. 297/1995) als auch in der neuen Fassung denselben Inhalt aufweist.

Nach § 12 Abs. 3 erster Satz GG 1956 können Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b (aF) (bzw. Abs. 1 Z. 3 nF), in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (Zuständigkeit auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei nach seiner Begründung darauf zurückzuführen, dass die erforderliche Zustimmung seitens des Bundeskanzleramtes bzw. einer in weiterer Folge zuständig gewordenen anderen Abteilung der belangten Behörde nicht erteilt worden sei. In diesem Lichte sei es zu sehen, wenn die belangte Behörde argumentiere, dass die Vortätigkeit des Beschwerdeführers (die in ihr erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen) zwar von Vorteil für seine dienstliche Verwendung sei, aber nicht von "besonderer" Bedeutung. Das sei angesichts des feststehenden Sachverhaltes (insbesondere der Bestätigungen der Fachabteilung der FLD) völlig unhaltbar. § 12 Abs. 3 GG 1956 würde seinen Anwendungsbereich verlieren, wenn man selbst in Fällen der gegenständlichen Art die Erfüllung der Voraussetzungen für die Vollanrechnung verneine. Die seitens der zustimmungsberechtigten Organe eingenommene Haltung erscheine daher völlig unverständlich und stehe auch im auffallenden Gegensatz zur sonstigen Verwaltungspraxis und zu den öffentlichen Interessen. Diese sprächen dafür, dass der Bund einen Anreiz dafür gebe, qualifizierte Fachleute als Dienstnehmer zu gewinnen, wobei es auch noch einen ausgesprochen positiven Gesichtspunkt darstelle, dass ein solcher Fachmann aus der früheren Beschäftigung eine Betrachtungsweise aus einem anderen, sehr praxisnahen Blickwinkel einzubringen vermöge. Die getroffene Entscheidung stelle sich daher in evidenter Weise als gesetzwidrig dar, da alle gemäß § 12 Abs. 3 GG 1956 für eine Vollanrechnung der Vordienstzeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

In einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 GG 1956 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0054, mit weiteren Nachweisen) davon auszugehen, dass eine Vortätigkeit oder ein Studium für die erfolgreiche Verwendung eines Beamten von Bedeutung ist, wenn sie sich als eine ihrer Ursachen darstellt und von besonderer Bedeutung ist, wenn der durch sie verursachte Erfolg der Verwendung ohne sie nur in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Frage nach der besonderen Bedeutung einer Vortätigkeit des Beamten für seine erfolgreiche Verwendung muss in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren geklärt werden. Es ist demnach festzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vordienstzeit besorgt wurden, in welchem Ausmaß dies geschehen ist und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiebei erworben wurden. Andererseits ist festzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Anrechnungswerber auf dem Dienstposten, auf den er aufgenommen wurde, und zwar im ersten Halbjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, zu verrichten hatte, inwieweit sein Verwendungserfolg in diesem Rahmen über dem vom Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag und ob die Vortätigkeit für diesen Verwendungserfolg als Beamter ursächlich war. Trifft dies alles zu und wäre der durch die Vortätigkeit verursachte Verwendungserfolg ohne diese nur in einem beträchtlich geringerem Maß gegeben gewesen, dann ist die Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung als Beamter von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 3 GG 1956.

Den demnach zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der zustimmungsberechtigten Stelle vorgebrachten Argumente gegen die Annahme einer besonderen Bedeutung der Vortätigkeit entbehren einer sachverhaltsmäßigen Grundlage und erweisen sich insgesamt als nicht schlüssig. Unklar bleibt, weshalb der "hoheitliche Vollzug" der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bodenschätzdienst die besondere Bedeutung der Vortätigkeit des Beschwerdeführers bei der LWK ausschließen soll. Aus der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Arbeitsplatzbeschreibung für die Tätigkeit eines Bodenschätzers, die zweifellos dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, ist (jedenfalls auf dem Boden der bisherigen Feststellungen) abzuleiten, dass dabei die fachliche Beurteilung von die Bodenschätzung betreffenden Sachverhalten, also eine gutachterliche Tätigkeit, zweifellos im Vordergrund steht. Auf Grund der bisherigen Ermittlungen lässt sich daraus kein qualitativer Unterschied gegenüber der Tätigkeit eines Betriebsstatistikers bei der LWK ableiten, zumal auch dabei ihrem Inhalt nach die fachliche Einschätzung von bestimmten Lebenssachverhalten aus verwandten oder gleich gelagerten Bereichen entscheidend ist. Zu berücksichtigen ist dabei ferner, dass zumindest ein Teil der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Aufgaben der (schlichten) Hoheitsverwaltung standen, wie zB seine Tätigkeiten im Rahmen des Bundesstatistikgesetzes.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde nur auf zwei Aspekte der Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich näher Bezug nimmt, nämlich auf die Beratung und Betreuung von Landwirten sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und den Umgang mit EDV-Programmen. Die von der zuständigen Fachabteilung hervorgehobene besondere Bedeutung der durch die statistischen Grundlagenarbeiten im Bereich der LWK erworbenen Vorkenntnisse für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Finanzverwaltung bleibt ganz außer Betracht, ohne dass dafür eine sachlich fundierte Begründung gegeben wird, warum diese (fachkundige) Äußerung nicht zutrifft. Die Aussage, dass die EDV-Kenntnisse des Beschwerdeführers bereits von einem Pflichtschulabgänger gefordert werden könnten, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar, sondern hätte zumindest Feststellungen über die Art der erforderlichen EDV-Kenntnisse bedurft. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Äußerung der Fachabteilung der FLD, dass es u.a. auch deshalb zu einer Verkürzung der Einschulungszeit beim Beschwerdeführer gekommen ist, was - wenn dies zutrifft - ein weiteres nicht unwichtiges Indiz für die besondere Bedeutung der Vortätigkeit bei der LWK wäre.

Was die Beratungstätigkeit betrifft, ist die Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit (Manuduktionspflicht nach den Verfahrensgesetzen bzw. Beratungspflicht nach dem LWK-Gesetz) für sich allein keine taugliche Grundlage dafür, die Wahrnehmung solcher Aufgaben unterschiedlich zu bewerten. Unter dem Gesichtspunkt des § 12 Abs. 3 GG 1956 kommt es dabei entscheidend auf den Inhalt dieser Tätigkeit und den (quantitativen) Stellenwert bei der Vortätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit als Bodenschätzer an. Davon unabhängig ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine durch die Vortätigkeit erworbene Erfahrung, wie mit Landwirten über einschlägige, ihre Wirtschaftsinteressen zentral betreffenden Fragen ein zweckmäßiges Gespräch zu führen und eine Klima des Vertrauens aufzubauen ist, eine nicht unbedeutende Rolle dafür spielen könnte, dass (auf Grund der unterschiedlichen Interessenslage geradezu zwangsläufige) Auseinandersetzungen bei der Bodenschätzung primär zu Sachfragen geführt werden: Dies könnte gleichfalls ein Indiz für die besondere Bedeutung der Vortätigkeit sein, wenn sich dies im Verwendungserfolg eines Beamten, der diese Erfahrungen von Beginn an einsetzen kann, gegenüber dem eines (nach seiner Verwendungszeit vergleichbaren) Beamten niederschlägt.

Zu all diesen Fragen hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Auf Grund des mangelhaft festgestellten Sachverhalts und der unzureichenden Begründung ist es dem Verwaltungsgerichtshof aber verwehrt, den angefochtenen Bescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

Da bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 30. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998120048.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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