Norm
EO §39 IRechtssatz
Dadurch, daß eine bereits eingestellte Exekution nochmals eingestellt wird (was schon deshalb unmöglich ist, weil ja dann ein einzustellendes Verfahren nicht mehr existiert) kann die betreibende Partei nicht beschwert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001057Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012